Sicherheit geht vor, und das erst recht bei Betrieben mit Pensionspferdehaltung, die sich häufig mit Fragen der Haftung und des Schadensersatzes konfrontiert sehen. Auf dem Online-Pferdetag des BBV-Bezirksverbands Schwaben erfuhren sie, welche Vorgaben einzuhalten sind, um in Sachen Düngeverordnung, Weidesicherheit und Notfallmanagement möglichst vor Sanktionen oder Schadensersatzansprüchen gefeit zu sein.

Begrüßt wurden die rund 30 Teilnehmer des Pferdetags von Renate Höchtl, der Vorsitzenden des Arbeitskreises Pensionspferdehalter im BBV. „In Notsituationen kann die richtige Vorsorge vieles erleichtern“, sagte Höchtl in ihrem Vortrag zum Notfallmanagement auf Pensionspferdebetrieben. Gleich ob es zu Verletzungen von Menschen oder Pferden kommt, zu einem Brand, einem Ausbruch der Herde aus der Weide, zu Sturm- oder Wasserschäden oder zum Ausbruch einer Tierseuche: Ein griffbereites Notfalldatenblatt für Perd und Reiter tut immer gute Dienste, wenn es schnell gehen muss. Hilfreich kann auch eine Vollmacht sein, mit der die Pferdebesitzer dem Pensionspferdehalter die Einweisung ihrer Tiere in eine Pferdeklinik oder die Euthanasie bei lebensgefährlichen Verletzungen erlauben.
Schnell und konsequent handeln
Ist der Notfall eingetreten, gilt es schnell und konsequent zu handeln:
- Erste Hilfe für das verletzte Pferd leisten, ein Notfallset bereithalten, den Besitzer informieren und den Tierarzt holen
- bei einer verletzten Person die Gefahrenstelle absichern, Notruf 112 wählen und die Anzahl der Verletzten sowie die Art ihrer Verletzungen angeben, Erste Hilfe leisten, bei auf den Rücken gestürzten Personen den Halsbereich mit den Händen fixieren, den Verletzten nicht allein lassen, die Rettungswege vorbereiten und Ruhe bewahren
- beim Ausbruch von Pferden Helfer organisieren, für das Einfangen notwendiges Werkzeug wie Stricke, Halfter, Messer und eventuell auch Zaunmaterial mitnehmen, die Polizei verständigen und die Nachbarställe informieren
- bei einem Brand die Pferde und Personen sichern, bei Bedarf die Feuerwehr alarmieren und die Pferde in einen sicheren Bereich bringen
- beim Ausbruch einer ansteckenden Krankheit im Stall das Umfeld informieren und alle erforderlichen Hygiene- und Quarantänemaßnahmen einleiten.

Gut vorzubereiten ist auch ein möglicher Ausfall des Betriebsleiters und des Personals – Stichwort „Corona“. Dafür sollten Notfallpläne und aktuelle Fütterungslisten für das Ersatzpersonal bereitliegen, sagte Höchtl. Damit es aber gar nicht erst so weit kommt, sollten die Hygienevorschriften sorgfältig beachtet werden und auf dem Betrieb für Personal und Reiter die entsprechenden Hygieneartikel zur Verfügung stehen. Höchtl schloss ihren Vortrag mit einer eindringlichen Mahnung an die Pensionspferdehalter: „Organisieren Sie Ihren Betrieb so, dass er im Notfall oder Urlaub auch ohne Sie funktioniert.“
Mit der sicheren Weidezäunung für Pferde befasste sich Petra Düring, die an der BBV-Hauptgeschäftsstelle Oberbayern für den Arbeitskreis Pensionspferdehalter zuständig ist. „Jeder Pferdehalter hat die Pflicht, das Risiko eines Ausbrechens seiner Tiere durch ausreichende Einzäunung zu minimieren“, betonte Düring. Das bedeutet, dass der Elektrozaun per Spannungsmesser täglich auf seine Funktion kontrolliert werden muss. Damit der Pferdehalter bei einem Ausbruch seiner Tiere auf der sicheren Seite steht, sollte er ein Weidetagebuch führen, in dem er seine Kontrollen dokumentiert.
Schon die Verfügbarkeit von ausreichend Futter und Wasser auf der Weide kann die Pferde von einem Ausbruch abhalten. Außerdem sollten sie möglichst nicht beunruhigt werden. Allerdings gebe es keine Gesetze oder Vorschriften, in denen technische Details zur Zaunsicherheit aufgelistet werden. Das entbindet den Pferdehalter jedoch nicht von der Pflicht, den Stand der Technik zu kennen und zu beachten, um die Maßgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr zu erfüllen.

Hat der Pensionspferdehalter erkennbar alle seine Sorgfaltspflichten bei der Gefahrenabwehr erfüllt, wird es vor Gericht sehr schwierig, ihn für Schäden haftbar zu machen. Eine Haftpflichtversicherung ist dadurch aber nicht ersetzbar. Am Ende ihres Vortrags führte Düring einige Gerichtsurteile an, in denen der Pferdehalter beispielsweise durch das Führen eines Weidetagebuchs entlastet wurde. Sie verwies auch auf Hilfsmittel wie Alarmblitzer oder Kontrollleuchten mit Alarm-App für das Smartphone, die Funktionsstörungen am Zaun melden. Düring legte jedem Pensionspferdehalter die aid-Broschüre „Sichere Weidezäune“ ans Herz.
Den Festmistlagerraum berechnen
Weiter schreibt die Düngeverordnung den Pensionspferdehaltern die Berechnung des Festmistlagerraums vor, das Einhalten der Obergrenze von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr sowie die Dokumentation der Abgabe von Wirtschaftsdünger an Dritte bei Betrieben, die jährlich mehr als 200 t Festmist liefern. Der Mistlagerraum muss ausreichend für zwei Monate sein. Das gilt auch für Betriebe, die von der Düngeverordnung freigestellt sind. Während der Düngung darf der Boden nicht gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt sein und nach der Düngung muss innerhalb von zwei Tagen eine Düngedokumentation ausgefüllt werden. Flächen mit einem Ausbringverbot für organische Dünger dürfen in die Berechnung des Düngebedarfs nicht einbezogen werden. Am besten, so Obermaier, erledigt der Pensionspferdehalter seine Düngebedarfsberechnung über die entsprechenden Programme der Landesanstalt für Landwirtschaft. Sie muss vor der ersten Gabe von mineralischem oder organischem Dünger erfolgen. Der Dünger ist innerhalb von vier Stunden in den Boden einzuarbeiten.