Premiere mit ihrer ersten Online-Informationsversammlung hatte vor kurzem die „Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften“ im BBV Unterallgäu. Über 40 Frauen und Männer hatten sich eingeloggt, als erster Vorsitzender Alois Hartmann die Versammlung eröffnete. Das Hauptreferat hielt Ulrich Hins vom BBV Schwaben über „Jagdgenossenschaft und Corona – Was gibt es zu beachten?“
Trotz Corona seien Versammlungen der Jagdgenossenschaften grundsätzlich möglich, sagte Hins, allerdings nur bei dringlichen Entscheidungen. Stehen nur die üblichen Regularien auf der Tagesordnung, so müsse eine Präsenz-Versammlung unterbleiben. Es sei hier jeder Einzelfall zu bewerten. Falls tatsächlich eine Versammlung einberufen werden müsste, seien auf jeden Fall die Coronagrundsätze einzuhalten. Dazu gehöre bereits im Vorfeld die Ausarbeitung eines Hygienekonzepts.
Ein trifftiger Grund muss vorliegen

Und es müsse ein „triftiger Grund“ bestehen, dass die Leute ihr Haus verlassen. Natürlich gelten auch die Personenabstände von 1,50 m, deshalb müsse der Veranstaltungsraum entsprechend groß sein und belüftet werden können. Möglich wäre beispielsweise eine größere Maschinenhalle, oder bei warmer Witterung, im Freien. Wichtig sei die Dokumentation der Teilnehmer mit Namen und Anschrift. Weiterhin sei es aktuell Vorschrift, eine FFP-2-Maske zu tragen, die nur beim Sitzen abgenommen werden darf.
Speisen seien verboten, aber Getränke zu reichen möglich. Eine Jahresversammlung in digitaler Form sei nicht möglich. Dazu sei eine Änderung der Mustersatzung notwendig, da Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen, und falls keine Versammlung möglich ist, gelte ausnahmsweise der Beschluss des Jagdvorstandes.