Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Rechtliches

Im Notfall macht’s der Bürgermeister

Hochsitz
Toni Ledermann
am Freitag, 19.02.2021 - 09:56

Die Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften im BBV Unterallgäu setzte sich mit den Folgen der Pandemie auseinander. Auch um den „Notjagdvorsteher“ging es.

Premiere mit ihrer ersten Online-Informationsversammlung hatte vor kurzem die „Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften“ im BBV Unterallgäu. Über 40 Frauen und Männer hatten sich eingeloggt, als erster Vorsitzender Alois Hartmann die Versammlung eröffnete. Das Hauptreferat hielt Ulrich Hins vom BBV Schwaben über „Jagdgenossenschaft und Corona – Was gibt es zu beachten?“

Trotz Corona seien Versammlungen der Jagdgenossenschaften grundsätzlich möglich, sagte Hins, allerdings nur bei dringlichen Entscheidungen. Stehen nur die üblichen Regularien auf der Tagesordnung, so müsse eine Präsenz-Versammlung unterbleiben. Es sei hier jeder Einzelfall zu bewerten. Falls tatsächlich eine Versammlung einberufen werden müsste, seien auf jeden Fall die Coronagrundsätze einzuhalten. Dazu gehöre bereits im Vorfeld die Ausarbeitung eines Hygienekonzepts.

Ein trifftiger Grund muss vorliegen

MN-Jagd UA-TL-15.2.

Und es müsse ein „triftiger Grund“ bestehen, dass die Leute ihr Haus verlassen. Natürlich gelten auch die Personenabstände von 1,50 m, deshalb müsse der Veranstaltungsraum entsprechend groß sein und belüftet werden können. Möglich wäre beispielsweise eine größere Maschinenhalle, oder bei warmer Witterung, im Freien. Wichtig sei die Dokumentation der Teilnehmer mit Namen und Anschrift. Weiterhin sei es aktuell Vorschrift, eine FFP-2-Maske zu tragen, die nur beim Sitzen abgenommen werden darf.

Speisen seien verboten, aber Getränke zu reichen möglich. Eine Jahresversammlung in digitaler Form sei nicht möglich. Dazu sei eine Änderung der Mustersatzung notwendig, da Jagdgenossenschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Bei unaufschiebbaren Entscheidungen, und falls keine Versammlung möglich ist, gelte ausnahmsweise der Beschluss des Jagdvorstandes.

Weiter führte der Fachmann aus, dass in einer Versammlung zwei Jagdjahre abgehalten werden können. Wobei jedoch eine getrennte Beschlussfassung erfolgen müsse, und dementsprechend auch getrennte Protokolle geführt werden müssen. Der Bericht des Jagdvorstehers dagegen könne über zwei Jahre reichen. Wie sieht es beim Jagdpachtvertrag in Corona-Zeiten aus? Die Vorstandschaft darf entscheiden, falls kein Aufschub möglich ist und deshalb eine Dringlichkeitsentscheidung gefällt werden muss. Allerdings müsse die Versammlung später die Rechtswirksamkeit bestätigen.
Steht eine Verlängerung an, so könne diese nur kurzzeitig erfolgen. Bei Neuverpachtungen werde folgendermaßen entschieden: Ausnahmsweise sind wegen Corona kürzere Pachtzeiten als neun Jahre möglich, wie beispielsweise ein Jahr. Aber bei der nächstmöglichen Präsenz-Versammlung müsse darüber abgestimmt werden. Alternativ sei es möglich, dass die Jagdbehörde eine jagdpachtfähige Person benennt, oder übergangsweise eine Eigenbewirtschaftung erfolgt.
Interessant, sagte Hins, sei die Lösung, falls wegen der Pandemie keine Vorstandswahlen möglich sind: Dann werde der Erste Bürgermeister ab 1. April (kein Aprilscherz!) automatisch zum „Notjagdvorsteher“. Eine Verlängerung des Amtes sei um drei Monate möglich, falls eine Versammlung erfolglos war. Die Aufgabe des Notvorstehers sei die Vertretung der Jagdgenossenschaften nach außen und die Geschäftsführung der Jagdgenossenschaft, wobei die jeweilige Gemeinde eine Kostenerstattung dafür verlangen könne.

Keine Ausgaben ohne Beschluss tätigen

Natürlich tangiert eine versammlungslose Zeit auch die Finanzen: Zum Komplex „Auszahlungsbeschluss“ meinte Hins: Notwendig sei die Aufstellung eines Verteilungsschlüssels durch den Jagdvorsteher, und eine Beschlussfassung durch die Versammlung. Wichtig sei in diesem Zusammenhang auch die richtige Berechnung des Reinertrages und des Verteilungsschlüssels.
Es dürfen keine Ausgaben ohne Beschluss und ohne Protokolleintrag erfolgen, sagte Hins, denn der Jagdvorsteher könne persönlich als Auftraggeber auf den Kosten sitzen bleiben. „Dieser Umstand hat schon für lange Gesichter und großen Ärger gesorgt“, wusste der Referent aus seiner langjährigen Tätigkeit zu berichten.
Worauf ist beim Wildschadenersatz zu achten? Hins erklärte hierzu: „Er ist sofort fällig, dazu ist kein Beschluss der Versammlung erforderlich, da dies eine Aufgabe nach Paragraph 4 der Satzung darstellt.“ Deshalb sei, wie Hins darlegte, eine genaue und nachvollziehbare Feststellung des Schadensbetrages dem Grunde und der Höhe nach vorzunehmen.