Günching/Lks. Neumarkt - Für Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigen Feldfutterbau gilt dies ab dem 1. Februar 2025. Lediglich Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche sind von den Vorgaben zur Ausbringtechnik befreit.
Vorhandene Technik ausgemustert
Für Grubers Stall, den er 1996 gebaut hat und in dem 75 Milchkühe nebst Nachzucht stehen, reicht die damals errichtete Lagerkapazität für Gülle nicht mehr aus. Sie muss nämlich seit 2017 nach den neuen Vorschriften so dimensioniert sein, dass sie für sechs Monate reicht. Deswegen hat er an seiner Maschinenhalle außerhalb des Ortes zusätzlichen Güllelagerraum geschaffen. Zum Transport zwischen den beiden Lagerstätten kann er sein 2006 angeschafftes Güllefass noch nützen, ansonsten muss er es stehen lassen, weil eine Nachrüstung auf die geforderte bodennahe Ausbringtechnik nicht möglich ist.