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Gründlandumbruch

Österreich: So gelingt der Einstieg in den Ackerbau im Grünlandgebiet

Weizenfeld-Getreideanbau
Elisabeth Jahrstorfer Porttait 2019
Elisabeth Jahrstorfer
am Freitag, 03.02.2023 - 13:56

Vom Grünland zum Getreideanbau: Tipps zum Umbau der Flächen mit Hilfe der Agrarförderung in Österreich.

Christian-Fletschberger-LK-Salzburg

Bischofshofen/Sbg. Es wäre wunderbar, wenn derjenige einfach loslegen könnte, der sein Grünland umbrechen und in den Getreideanbau einsteigen will. Doch so einfach ist es nicht, wenn man die Agrarförderung in Anspruch nimmt. Christian Fletschberger von der Landwirtschaftskammer Salzburg erklärt, worauf Ackerbauer im Grünlandgebiet beim Einstieg zu achten haben.

Wichtig ist, den Ackerstatus zu erhalten

Wichtig ist, auf den landwirtschaftlichen Flächen den Ackerstatus zu erhalten. Flächen, die über fünf Jahre durchgehend mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bedeckt waren und nicht Teil der Fruchtfolge sind, gelten als Dauergrünland. Um den Ackerstatus zu erhalten, muss man spätestens im 6. Jahr des Mehrfachantrages eine Maßnahme durchführen, die zur Änderung in der Schlagnutzungsart in eine „nicht Ackerfutterfläche“ führt. Das muss mindestens eine Leguminosenreinsaat (Code LRS) mit maximal 10 % Gras sein. Ab 2023 ist eine Nachsaat von Gräsern (Code NSG) möglich. Wer eine Brache (Glötz 8) beantragt, hemmt die Grünlandwerdung.

Alles, was den Ackerstatus nicht erhält, bekommt den Grünlandstatus. Dies ist bei einer Grünlanderhaltungspflicht zu beachten. Eine Grünlandneueinsaat (keine Leguminosenreinsaat!) ist auf Grünlandflächen allerdings möglich, auch nach Pflug. Getreide kann maximal als Deckfrucht eingesät werden, zum Beispiel Hafer. Bei den Öpul-Maßnahmen sind zudem die unterschiedlichen Auflagen zu beachten.

Die neue GAP enthält viele Einschränkungen

In der neuen GAP werden die ehemaligen Cross Compliance Auflagen und einige zusätzliche Auflagen als Konditionalität bezeichnet. Sie sind in Glötz (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) 1 bis 7 formuliert und gelten für alle Landwirte, die Direktzahlungen erhalten.

  • In diesen Auflagen wird gefordert, dass österreichweit nicht mehr als 5 % des Grünlands umgeackert werden darf (Glötz 1).
  • Feucht- und Torfflächen müssen erhalten bleiben (Glötz 2), Stroh darf nicht abgebrannt werden (Glötz 3), entlang von Gewässern müssen mind. 3 m Pufferstreifen belassen werden, auf denen weder gedüngt noch Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen (Glötz 4).
  • Wenn Ackerflächen eine Hangneigung von mehr als 10 % aufweisen, müssen ackerbauliche Maßnahmen zum Erosionsschutz umgesetzt werden, wie z. B. die Querstreifensaat, der Anbau einer Untersaat, Mulchsaat, Dauerkulturen ohne Begrünung (Glötz 5).
  • Zudem gibt es weitere Vorschriften zur Mindestbodenbedeckung (Glötz 6). So ist die Schwarzbrache über den Winter großteils verboten. Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Mindestens 80 % der Ackerfläche und 50 % der Dauerkulturen müssen zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung vorweisen, und zwar mittels einer Kultur, dem Belassen von Ernterückständen oder einer mulchenden Bodenbearbeitung mit Grubber oder Scheibenegge.
  • In Glötz 7 gibt es Vorschriften zur Fruchtfolge. Davon sind Grünlandbauern, Biobetriebe und Betriebe mit weniger als 10 ha Acker ausgenommen. Vorgeschrieben ist, dass die größte Kultur maximal 75 % der Fläche einnehmen darf.
  • Die Hauptkultur muss auf 30 % der Fläche jährlich gewechselt werden und nach drei Jahren auf allen Ackerflächen. Zudem muss 4 % der Fläche stillgelegt werden (Glötz 8). Ausgenommen sind auch hier Grünlandbetriebe und Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche. Umweltsensibles Dauergrünland in Natura 2000 Gebieten darf nicht umgebrochen werden.

Noch mehr Einschränkungen beim Grünlandumbruch in Österreich

Noch mehr Einschränkungen gibt es für Betriebe, die die Öpul-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) und „Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) beantragen. Hier gibt es nur 1 ha Grünlandumbruchstoleranz. In UBB ist ein innerbetrieblicher Wechsel mit der Ackerfläche möglich. Wer noch keine Öpul-Maßnahme laufen hat, kann alle gewünschten Flächen umbrechen und erst danach in Öpul einsteigen. Eine andere Möglichkeit ist, im Öpul zu pausieren und erst im 3., 4. oder 5. Jahr einzusteigen.

Ein komplettes Grünlandumbruchverbot und Grünlandneueinsaat herrscht bei der Maßnahme Grundwasserschutz Grünland (früher nur in Salzburg und Oberösterreich), die jetzt „Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland“ (HBG) heißt. Bezahlt werden 100 €/ha für beste Bonitäten und 30 €/ha für schlechte. Man könne auch in diese Maßnahme erst später im Laufzeitraum einsteigen. Fletschberger erzählt, dass er auf seinem eigenen 6 ha Grünlandbetrieb im ersten Jahr in UBB einsteigen wird. Dabei darf er 1 ha umbrechen. In HBG werde er erst zwei Jahre später einsteigen. Auch seltene landwirtschaftliche Kultursorten (SLK) werden über Öpul gefördert. Die Sorte muss im Mehrfachantrag angegeben werden. Die Fläche muss mindestens 200 m² umfassen, die Vertragsdauer beträgt 1 Jahr, ein Mal im Jahr werden die Flächen kontrolliert.

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