Die Rahmenbedingungen :
- Die Grundregel des Mindestabstands von 1 Meter gilt weiterhin, außer innerhalb einer Gästegruppe oder für Personen, die sonst im gemeinsamen Haushalt leben oder wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Unter Gästegruppen sind jene Gäste zu verstehen, die den Aufenthalt in einer gemeinsamen Wohneinheit verbringen. Im Bereich des Eingangs und der Rezeption ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
- Mitarbeiter mit Gästekontakt haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
- Für den Gastronomiebereich in Beherbergungsbetrieben gelten die gleichen Bestimmungen wie für reine Gastronomiebetriebe mit einer Erleichterung:
- Buffets können in Selbstbedienung angeboten werden, sofern durch besondere hygienische Vorkehrungen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Frühstücksbuffets sind damit grundsätzlich möglich.
Weitere Klarstellungen:
- Seminare von bis zu 100 Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen wieder erlaubt:
- Ein Meter Abstand zwischen Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
- Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
- Ausnahme: wenn die Eigenart der Ausbildung oder Schulung das Einhalten dieser Voraussetzungen nicht ermöglicht (z.B. Erstehilfekurs), ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. - Wellnesseinrichtungen können genutzt werden, wenn Betriebe ihre Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums gestalten.
- Die nötigen Empfehlungen für Schwimmbäder und Wellness-Anlagen hat das Gesundheitsministerium bereits veröffentlicht.
- Auch Schutzhütten können ab 29.5. wieder Wanderer beherbergen, Gemeinschaftsschlafräume können unter den folgenden Voraussetzungen genutzt werden:
-Die Nächtigung in einem Schlaflager oder in Gemeinschaftsschlafräumen ist zulässig, wenn gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von zwei Metern eingehalten wird
- oder durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
- Auch Seilbahnen und Freizeitbetriebe werden ab 29. Mai wieder öffnen können.
- Diesbezügliche Regelungen des Gesundheitsministeriums sind gerade in Ausarbeitung.