Wien - Die rasche Ausbreitung des Coronavirus stellt die heimischen Land- und Forstwirte vor große Herausforderungen. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) stellt in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer (LK) Österreich Informationen unter www.bmlrt.gv.at/coronavirus zusammen. Diese werden ständig aktualisiert. Da sich die Sachlage täglich ändern kann, sollten sich Landwirte regelmäßig informieren.
Ausgehverbot greift nicht
So waren zumindest bis Dienstag dieser Woche unter bestimmten Auflagen Tierversteigerungen noch möglich. Zudem weisen das BMLRT und die LK Österreich darauf hin, dass die Ausgangsbeschränkungen und das Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen für landwirtschaftliche Betriebe nicht gelten. Diese werden gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur. Somit können Landwirte ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen. Feldarbeit ist also nach wie vor möglich. Die allgemeinen Hygienemaßnahmen sind aber einzuhalten.
Diese Regelung stelle aber keinen Freifahrtschein dar, heißt es. Landwirtschaftliche Betriebe sollten sich auf unbedingt notwendige Arbeiten beschränken, um die Lebensmittelproduktion sicherzustellen. Vor allem Arbeiten mit erhöhtem Unfallrisiko sind zu unterlassen.
Zwingend notwendige Arbeiten in der Forstwirtschaft sind laut Behörden jedoch zulässig. Grundsätzlich gilt: Hygienebestimmungen müssen Landwirte auch bei der Waldarbeit einhalten. Die Tätigkeiten sollten auf unbedingt notwendige Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Borkenkäfers reduziert werden. Wenn eine Abfuhr von Borkenkäferholz nicht möglich ist, sind phytosanitäre Maßnahmen wie Nasslagerung zu treffen. Zwingend notwendige Pflege- und Wiederbewaldungsmaßnahmen sind ebenfalls möglich. Die Produktion und der Verkauf von Forstpflanzen können erfolgen.
Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof Verkauf gelten als Versorgungseinrichtungen. Sie sind laut der Verordnung des Gesundheitsministeriums von den Schließungen nicht betroffen. Die strengen Hygienevorschriften sind einzuhalten. Bauernmärkte dürfen in ihrer Funktion als Lebensmittelversorger weiterhin stattfinden. Heurigen und Buschenschänken dürfen wie die Gastronomie seit vergangenen Dienstag (17. März) nicht mehr geöffnet sein.
Börse für Aushilfskräfte
Laut Bundesministerium können Betriebe weiter im Fremdarbeitskräften und Saisoniers rechnen. Die Waren- und Arbeitsfreizügigkeit für Saisoniers bleibt aufrecht. Die Bundesregierung ist mit Österreichs Nachbarländern in engem Kontakt, um dies zukünftig zu gewährleisten. Darüber hinaus gebe es weiterhin die Möglichkeit, dass Betriebshelfer die Landwirte unterstützen.
So haben die Landwirtschaftskammern Niederösterreich und Wien in Abstimmung mit den Landwirtschaftskammern der anderen Bundesländer eine Online-Plattform für die Arbeitskräftevermittlung entwickelt. Wegen der Grenzschließungen, die Österreichs Nachbarländer verhängt haben, und die damit verbundenen Einreiseverbote nach Österreich stehen heimische Betriebe vor großen Herausforderungen. Fremdarbeitskräfte beziehungsweise Saisoniers, die in Österreich beschäftigt sind, dürfen nicht mehr einreisen. Dadurch bleiben auch auf landwirtschaftlichen Betrieben Arbeitskräfte aus.
Unverbindliche Anmeldungen für Betriebe, die Helfer suchen, sind unter bit.ly/Ich-suche-Arbeitskraefte möglich. Personen, die die heimische Landwirtschaft tatkräftig unterstützen wollen, können sich hier melden: bit.ly/Ich-moechte-unterstuetzen.
Betriebe, die in wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten, können unter anderem ihre Sozialversicherungsbeiträge stunden lassen oder Ratenzahlungen vereinbaren. Optionsbetriebe können die vorläufige Beitragsgrundlage herabsetzen lassen. Eine Ersatzpflicht für sämtliche wirtschaftliche Nachteile bestehe nicht, so das Ministerium.
Führen jedoch konkrete behördliche Maßnahmen wie Quarantäne zu einer Behinderung des Erwerbs, besteht ein Anspruch auf Entschädigung (§ 32 Epidemiegesetz 1950).
Sollte eine Behörde bei Desinfektionsmaßnahmen Gegenstände beschädigen oder vernichten, gebührt ebenfalls eine Entschädigung. Den Anspruch müssen Landwirte binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend machen. Widrigenfalls erlischt der Anspruch.
Weitere Beihilfen oder Überbrückungskredite sind derzeit nicht vorgesehen.