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Steuererklärung

Einkommensteuer: Die neuen Einheitswerte kommen

Österreich-Bauernhof
Josef Koch
Josef Koch
am Mittwoch, 22.03.2023 - 12:15

Österreichs Nationalrat beschließt überarbeitete Richtlinien. Neue Abschläge für Betriebsgröße und Klima sind möglich.

Der Klimawandel spielt für Landwirte schon längst eine Rolle. Nun hat auch die Finanzverwaltung darauf reagiert. Er wirkt sich nun auch auf die landwirtschaftlichen Einheitswerte aus. Der Obmann der Grünen Bäuerinnen und Bauern (GBB) Clemens Stammler beteuert:“ „Unser Ziel war, ohne bürokratischen Aufwand für die Bäuerinnen und Bauern, den rasanten Entwicklungen durch die Klimakrise im Abgabesystem gerecht zu werden“. Mit den Daten der GeoSphere Austria für den Trockenheits-/Niederschlagsindex gelinge das, so der grüne Abgeordnete. Zusätzlich werden die neuen Abschläge für Betriebsgrößen einen Beitrag dazu leisten, dass das Land weiterhin flächendeckend bewirtschaftet wird.

Neuer Klimaindex für Bewertung

Der Nationalrat hat am Mittwoch, 23. März, die Änderung des Bewertungs- und Bodenschätzungsgesetzes beschlossen. Durch die Novelle berücksichtigen die Finanzämter in der jetzigen Hauptfeststellung aber nur die Auswirkungen negativer klimatischer Veränderungen („sogenannter T/N-Index“) und die Betriebsgröße über prozentuelle Abschläge, wenn sie die Betriebszahl errechnen.

Das versichert Bauernbund-Präsident Georg Strasser: „Die Grundlagen der letzten Hauptfeststellung 2014 bleiben in den meisten Punkten bestehen. Die Einheitswerte werden nur bezüglich klimatischer Kriterien und auf Basis der jeweiligen Betriebsgröße adaptiert. Das ermöglicht eine einfache und praxistaugliche Umsetzung.“ Laut Strasser können sich Bäuerinnen und Bauern darauf verlassen, dass der Einheitswert weiterhin die Bemessungsgrundlage für Steuern und Abgaben bleibt.

Was ändert die Novelle an den Einheitswerten?

Mit der aktuellen Hauptfeststellung werden neben der Bodenklimazahl und der Betriebszahl zusätzliche Kriterien berücksichtigt. Der Temperatur/Niederschlags – Index (T/N-Index) sorgt für einen Abschlag zwischen 1-10% in jenem Drittel aller Katastralgemeinden, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Zudem gibt es Abschläge bei Betrieben mit 3 bis 45 ha Eigenfläche. Alle anderen Größenstufen bleiben unverändert. Das gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Lage.

Beispiel: Für einen 12,89 ha großen Betrieb verringert sich so die Betriebszahl von 44,2 auf 38,4. Gegenüber 2014 steigt der Betriebsgrößenabschlag von 13 auf 16% und der T/N-Index bringt einen Abschlag von 7 % auf die Bodenklimazahl von 57,3 Punkten.

Wie wird das Vermögen bewertet?

Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens baut auf der Finanzbodenschätzung auf. Die Bodenklimazahl ist das Ergebnis der Bodenschätzung aller im Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs. Bei der Betriebszahl fließen Zu- und Abschläge für regionalwirtschaftliche und betriebliche Verhältnisse ein.

Was ändert sich beim Forstvermögen?

Beim Kleinstwald bis 10 ha beträgt der T/N-Index-Abschlag zwischen 1% und 10% auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz. Wie in der Landwirtschaft gilt das für die vom Klimawandel hauptbetroffenen Gemeinden. In den nicht betroffenen Gemeinden gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter.

Beim Kleinwald (10 ha bis 100 ha) teilt die Finanzverwaltung die Altersklasse 0-40 Jahre wird in zwei Stufen ein: In die Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit dem Hundertsatz 10 und in die Altersklasse 11 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0-40 Jahre. Die Waldfläche der bisherigen Altersklasse (0 bis 40 Jahre) wird pauschal im Verhältnis 1:3 auf die beiden neuen Altersklassen aufgeteilt.

Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität entsprechen – etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen in den letzten neun Jahren – empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse vorab bekannt zu geben.

Beim Großwald über 100 ha ändert die Hauptfeststellung 2023 die bisherigen Einheitswerte nicht. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, können Waldbauern dies, wie schon bisher, beim Finanzamt einbringen und eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragen.

Was müssen Sie künftig tun?

Die Hauptfeststellung wird als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Dadurch entfällt die Zusendung von Erhebungsbögen. Alle Betriebe erhalten bis zum 30. September 2023 einen neuen Bescheid.

Änderungen, die der Finanzverwaltung noch nicht bekannt sind, können Sie dem Finanzamt Österreich vorab formlos mitteilen. Wichtig: Nach Zustellung eines falschen Bescheides können Sie innerhalb eines Monats eine Beschwerde beim Finanzamt einreichen.

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