Noch hat Österreich die Ausnahmeverordnung zum Aussetzen des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) und Anbau auf potentiellen Stilllegungsflächen (GLÖZ 8) nicht verabschiedet. Aber es zeichnen sich erste Details dazu ab, auf welche Auflagen sich die Bauern bei der Herbstaussaat einstellen müssen.
Die diesbezügliche Verordnung ist zurzeit in Begutachtung und soll laut Bundeslandwirtschaftsministerium noch vor Antragsbeginn am 3. November veröffentlicht werden. Änderungen sind daher möglich, aber eher unwahrscheinlich.
Fruchtwechsel 2023 nicht nötig
Die Auflage zum Fruchtwechsel gilt nun erst ab 2024. Für die Regelung, dass die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche einnehmen darf, gibt es 2023 laut LK Oberösterreich keine Ausnahme und muss daher vollinhaltlich umgesetzt werden. Ab 2024 soll nach heutigem Stand GLÖZ 7-Standard wieder greifen, und zwar für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche. So darf dann die Hauptkultur maximal 75% der Ackerfläche einnehmen. Zudem muss ein jährlicher Fruchtwechsel auf mindestens 30% der Ackerfläche bzw. ein Fruchtwechsel spätestens nach drei Jahren auf allen Ackerflächen (bestimmte Kulturen sind davon ausgenommen) erfüllt werden müssen. Ausgenommen davon sind Bio-Betriebe und Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) oder mit mehr als 75% Ackeranteil an Feldfutter, Leguminosen oder Brache.
Aufpassen bei 4%-iger Pflichtbrache
Bei der 4%-igen Pflichtbrache ist für 2023 geplant, dass Landwirte diese Flächen unter bestimmten Umständen zur landwirtschaftlichen Produktion verwenden können. Die 4%-ige Pflichtbrache wird im Gegensatz zum Vorschlag der EU-Kommission nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich eine Nutzung ermöglicht. Somit dürfen Landwirte die für die Stilllegung notwendigen Bracheflächen in 2023 mähen oder beweiden. Auf Bracheflächen, die nicht bereits 2021 und 2022 als solche bestanden haben, können Landwirte 2023 auch für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen nutzen. Wichtig: Alle Bracheflächen die im Jahr 2021 und 2022 schon als Brachen beantragt waren, dürfen für diese Regelung nicht umgebrochen werden, sondern müssen laut Kammerexperte Helmut Feitzlmayr weiter als Bracheflächen erhalten bleiben. Sie zählen aber dazu, um die 4 %-Pflichtbrache zu erfüllen und dürfen gemäht und beweidet werden.
Ein Beispiel macht dies deutlich: Ein 50-ha-Ackerbaubetrieb muss 2023 also 2 ha (4%) Bracheflächen im Mehrfachantrag angeben. 1,2 ha hat er aber bereits 2021 und 2022 als Brache gemeldet. Somit kann er auf den restlichen 0,8 ha noch Getreide (kein Mais) oder Eiweißpflanzen (außer Soja) anbauen.
Auf Bodenbedeckung achten
Die LK Oberösterreich weist ausdrücklich darauf hin, dass trotz dieser Ausnahmeregelung für GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im Jahr 2023 Landwirte alle Verpflichtungen, insbesondere die vorgesehene Biodiversitätsauflage von 7% der Acker- und Grünlandflächen, auch 2023 erfüllen müssen, wenn sie an den ÖPUL 2023-Maßnahmen UBB und BIO teilnehmen.
Nicht beachten müssen die 4%-ige Pflichtbrache Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche, mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der LN oder mit mehr als 75% Feldfutteranteil am Acker) einen Mindestanteil von 4 % der Ackerfläche für Bracheflächen vorweisen müssen.
Neben der Ausnahmeverordnung müssen Landwirte zudem noch bei der Bodenbearbeitung im heurigen Spätherbst darauf achten, dass auf 80% der Ackerfläche eine Mindestbodenbedeckung vorhanden ist. Am 1. Januar 2023 dürfen nur 20% der Ackerfläche gepflügt über den Winter (1.November bis 15. Februar) gehen. Die restlichen Flächen müssen begrünt sein, Ernterückstände auf dem Feld belassen oder nicht wendend, beispielsweise mit Grubber oder Scheibenegge bodenbearbeitet.