Im Jahr 2016 geriet die Großmetzgerei Sieber aus dem oberbayerischen Geretsried in die Schlagzeilen, weil die erlaubten Grenzwerte für Listerien in bei Proben überschritten worden sind. Das Verbraucherschutzministerium hat daraufhin vor den Produkten der Großmetzgerei Sieber gewarnt und deren Inverkehrbringung gestoppt. Der Insolvenzverwalter der Großmetzgerei ist jedoch der Ansicht, dass das Verbraucherschutzministerium hier rechtswidrig gehandelt hat, weil auch Produkte zurückgerufen wurden, in denen gar keine Listerien vorkommen könne. Er forderte deshalb Schadensersatz in zweistelliger Millionenhöhe. Am Landgericht München I wurde die Klage zunächst abgewiesen.
Rückruf bei nachpasteurisierten Produkten unzulässig
Vor dem Oberlandesgericht München erzielte er nun einen Teilerfolg. „Der Senat kam im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Behörden wegen der Listerienproblematik im Betrieb der Großmetzgerei tätig werden durften und mussten. Allerdings war eine Stilllegung der Produktion, ein Rückruf und die Warnung von Kunden nur gerechtfertigt, soweit Produkte betroffen waren, in denen überhaupt Listerien vorkommen konnten“, teilte das Oberlandesgericht auf Anfrage mit. Bei Produkten, die in der Verpackung nachpasteurisiert wurden, sei dies nicht der Fall. Der Rückruf und die Warnung von solchen Produkten stelle somit eine Amtspflichtverletzung dar, so das Oberlandesgericht.
Geschäftsführer trägt Mitschuld
„Der Senat nahm aber ein Mitverschulden des Geschäftsführers in Höhe von einem Drittel an, da dieser nicht ausreichend interveniert hat und die Beklagte nicht darauf hingewiesen hatte, dass sie auch unbedenkliche Wurstwaren in ihrem Sortiment hatte“, heißt es vom Oberlandesgericht weiter. Zur Klärung des genauen Umfangs des Schadensersatzanspruchs wies das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahmeaufnahme zurück.