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Tagung

Beim Gewässerrandstreifen sind noch Fragen offen

Gewässerschutz
Fritz Arnold
am Freitag, 08.11.2019 - 10:18

Der vlf Mittelfranken informiert sich über den aktuellen Sachstand.

Lauterbach/Lks. Ansbach - Schon seit August gelten die neuen Vorgaben für die Gewässerrandstreifen. Doch wie diese genau aussehen, ist immer noch nicht klar, weil in München eine Einigung über die Details noch aussteht. Deshalb konnten auch bei der Vorstand- und Hauptausschusssitzung des Verbandes Landwirtschaftlicher Fachbildung (vlf) für Mittelfranken noch keine verbindlichen Auskünfte über die Ausgestaltung gegeben werden, die Bezirksvorsitzender Günther Lang bei der Herbsttagung angestrebt hatte. In groben Umrissen ist zwar klar was kommen wird, um die Einschwemmungen von Stickstoff, Phosphat und Sedimenten bei Starkregen in Gewässer zu vermeiden, doch viele Fragen sind noch nicht geklärt. Feststeht indes, dass Gewässerrandstreifen entlang von allen Gewässern mit einem Einzugsbereich von mehr als 50 ha gefordert sind.

Was gilt, wenn ein Bach sich schlängelt

Je nach Kategorie des Flusses oder Baches oder Grabens müssen sie fünf oder zehn Meter breit sein. Sie dürfen nicht acker- oder gärtnerisch genutzt werden. Bei einem steilen Ufer wird ab Hangkante gemessen, bei flachen Gräben hingegen ab der mittleren Wasserhöhe. Was passiert, wenn eine Kontrollmessung 4,59 m beträgt oder wäre es sicherer 5,05 m Abstand zu halten? Und wie verhält es sich, wenn sich ein Bach schlängelt? Müsse dann den Kurven gefolgt werden oder gelte ein durchschnittlicher Abstand, wurde gefragt.

Jochen Fellendorf und Andreas Lebender vom Wasserwirtschaftsamt Ansbach berichteten, dass sie vom Umweltministerium im Sommer den Auftrag erhielten, innerhalb von sechs Wochen 5.800 km Wasserläufe in den Landkreisen Ansbach, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim und Weißenburg-Gunzenhausen zu untersuchen, wo Gewässerrandstreifen nötig sind. Allerdings mussten die Strecken nicht persönlich abgegangen werden, sondern konnten anhand von Karten eingestuft werden.

 

Es gibt Ausnahmen

Ausgenommen seien Bachläufe mit einem Einzugsgebiet von weniger als 50 ha soweit sie nicht von gewisser wasserwirtschaftlicher Bedeutung sind. Dies gelte auch bei stehenden Gewässern wie Fischteichen. Sind sie von einem Biotop aus einem Schilfgürtel umgeben, dann fallen sie aber auch darunter. Sobald die Münchner Ministerien einig sind und die Einstufung stehe, könne dies auch im Internet abgerufen werden. Dann bestehe auch die Möglichkeit Einsprüche zu erheben. Im Übrigen seien die Gewässer immer einer Dynamik unterworfen und buchstäblich „fließend“, so dass die Festlegungen nicht für lange Zeit in Stein gemeißelt seien, sagten die Wasserwirtschaftler.