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EU-Nitratrichtlinie

Rote Gebiete: Kabinett winkt Verordnung durch

Josef koch
Josef Koch
am Mittwoch, 12.08.2020 - 12:24

Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung für die roten Gebiete verabschiedet. Der Berufsstand verlangt Korrekturen.

Nitrat

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) zum Ausweisen der roten Gebiete, die das Bundeskabinett heute beschlossen hat, will der Bund Qualität und Quantität der Messstellen verbessern sowie das einheitliche Ausweisen von roten Gebieten durch die Länder verbindlich vorschreiben.

Die AVV sieht unter anderem höhere Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle  und eine engere Mindestdichte vor. So muss es auf 50 Quadratkilometer künftig mindestens eine Messstelle geben. Zudem soll die Ausweisung der belasteten Gebiete künftig alle vier Jahre überprüft werden.

    DBV: Bundesländer müssen nachbessern

    Düngen

    Der Bundesrat soll über die AVV am 18. September 2020 entscheiden. So könnte sie  noch Ende September 2020 in Kraft treten. Die Länder müssen bis Ende des Jahres, die belasteten Gebiete neu ausweisen und ihre Landesverordnungen anpassen.

    Weiterhin unzufrieden ist der Deutsche Bauernverband (DBV) mit dem Entwurf der AVV. „Bund und Länder müssen ihr Messnetz breiter aufstellen und endlich in allen Regionen eine konsequente, fachlich fundierte und präzise Binnendifferenzierung umsetzen - für einen zielgenauen Gewässerschutz und zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erträge“, fordert der Präsident des DBV, Joachim Rukwied,

    Die Länder müssen laut DBV-Präsident jetzt dringend ihre Hausaufgaben machen. Betriebe, die im Einzugsgebiet von unbelasteten Grundwassermessstellen liegen oder die ordnungsgemäß wirtschaften, dürften nicht ungerechtfertigt mit den neuen, verschärften Auflagen für so genannte „rote Gebiete“ überzogen werden.

    "Landwirtschaft und auch die EU-Kommission haben differenziertes und präzises Vorgehen bei der Gebietsabgrenzung gefordert. Das darf nicht daran scheitern, dass die Länder keine verlässlichen Daten vorliegen haben oder über zu wenige Messstellen hierfür verfügen, um die nitratsensiblen oder eutrophierten Gebiete genauer abzugrenzen“, betont Rukwied.

      Für Gebietsausweisung auch Nachbargewässer möglich

      Auf Kritik stößt beim DBV auch eine Verschärfung der Nitratrichtlinie, indem der Zielwert für Nitrat bereits im Sickerwasser erreicht sein müsse und damit die Denitrifikation in den Unterböden komplett außer Acht gelassen werde.

      Nach wie vor völlig inakzeptabel seien die Regelungen zu Phosphat: Mit der von der Bundesregierung vorgesehenen Signifikanzschwelle von 20 Prozent müssten Landwirte bereits dann strenge Auflagen erfüllen, wenn 80 Prozent der Einträge nicht aus der Landwirtschaft stammten. „Demnach sollen die Landwirte das ausbaden, was aus anderen Quellen stammt. Das kann nicht funktionieren“, kritisiert Rukwied.

      Als absurd bezeichnet der Bauernpräsident die geplante Vorgehensweise, dass die Länder auf Daten von benachbarten Oberflächengewässern für die Gebietsausweisung zurückgreifen sollen, wenn sie für ein bestimmtes Gewässer keine Daten vorliegen hätten. Angesichts solcher Regelungen bestätigten sich alle Zweifel der Landwirte an der Präzision und Rechtssicherheit der Daten und der Einhaltung wissenschaftlicher Standards bei der Aufstellung der Messnetze, der Beprobung und der Gebietsabgrenzung.

        Was die AVV im Detail regelt

        Die Änderungen im Einzelnen: 

        • Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung. 
        • Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.
        •  Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die ‚landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen‘ Verwendung finden sollen. 
        • Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.  
        • Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.  
        • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt. 
        • Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten lassen. 
        • Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.  
        • Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.