Lange hat Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir es entschieden abgelehnt, dass die Regeln zur verpflichtenden Stilllegung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ab 2023 ausgesetzt werden sollen. Am vergangenen Freitag gab er diese Position auf und schlug den Ländern vor, dass auch Deutschland die Option der EU-Kommission nutzen soll, die Pflicht zur Stilllegung im kommenden Jahr auszusetzen. Bereits davor hatte Özdemir angekündigt, dass 2023 auch die Fruchtfolgeregelungen in der Gemeinsamen Agrarpolitik einmalig ausgesetzt werden sollen – auch dies sollen die Landwirte in Deutschland nun tun dürfen, wenn sie es wollen.
Warum will Cem Özdemir die Pflicht zur Stilllegung und die Regeln für Fruchtfolgen aussetzen?
Laut einer Pressemitteilung des Bundeslandwirtschaftsministeriums vom heutigen Samstag sagte Özdemir: „Putin spielt mit dem Hunger und er tut dies auf Kosten der Ärmsten in der Welt. Gleichzeitig ist der Hunger bereits dort am größten, wo die Klimakrise schon voll zugeschlagen hat. Für mich gilt daher, dass jede Maßnahme zur Lösung einer Krise darauf hin überprüft werden muss, dass sie eine andere nicht verschärft.“ Er ergänzte: „Unsere Landwirtinnen und Landwirte brauchen Planungssicherheit, was sie in wenigen Wochen aussäen dürfen. Ich habe mich deshalb entschlossen, auf das Angebot einzugehen und gleichzeitig beim Artenschutz, beim Klimaschutz keine Verschlechterung zu erzielen.“
Was schlägt das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Aussetzung der Stilllegungspflicht vor?
Laut Bundeslandwirtschaftsministerium soll die verpflichtende Flächenstilllegung von 4 % der Ackerfläche jedes Betriebs im kommenden Jahr ausgesetzt werden. Auf den Flächen dürfen aber nur Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Hülsenfrüchte (außer Soja) angebaut werden. Verboten sind damit unter anderem auch sogenannte Kurzumtriebsplantagen zur energetischen Nutzung. Flächen, die bereits 2021 und 2022 als brachliegendes Ackerland gemeldet waren und mit Landschaftselementen wie beispielsweise Hecken dürfen weiterhin nicht ackerbaulich genutzt werden.
Was schlägt das Bundeslandwirtschaftsministerium zur Aussetzung der Fruchtfolgeregeln vor?
Wie das Bundeslandwirtschaftsministerium bekannt gegeben hat, sollen die Regeln zum Fruchtwechsel im Jahr 2023 einmalig ausgesetzt werden. Damit können Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland beispielsweise Weizen nach Weizen anbauen.
Neuer Bürokratischer Aufwand durch Flächenidentifikation von Stilllegungsflächen
Der Vorschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums wird zwangsläufig zu einem höheren Aufwand für Landwirte führen, wenn diese bei den Ländern ihren Agrarförderantrag stellen. Landwirte, die keine Flächen stilllegen, müssen die 4 % ihrer Flächen bei der Antragsstellung angeben, die sonst stillgelegt worden wären. Anders ist es nämlich nicht möglich zu kontrollieren, ob Landwirte auf diesen Flächen „verbotene“ Kulturen wie Mais oder Soja anbauen.
Offene Frage: Was ist, wenn Weizen auf Stilllegungsflächen nur Futterqualität hat?
Ungeklärt ist derzeit die Frage was passiert, wenn Landwirte auf Flächen mit ausgesetzter Stilllegung zwar E- oder A-Weizen anbauen, dieser aber nur Futterqualität haben solle. Wörtlich sagt Özdemir nämlich dazu: „Ich nehme alle beim Wort: Ich schließe diesen Kompromiss für den Teller, nicht damit Getreide im Tank oder Trog landet“.
Wer Pflichtbrachen beackert darf entsprechende Öko-Regeln nicht nutzen
Landwirte, welche in 2023 keine Pflichtbrachen anlegen, dürfen auch nicht an der Öko-Regelung (Eco-Scheme) zur freiwilligen weiteren Stilllegung. Das erklärt das Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber agrarheute. Die Öko-Regelung soll mit zwischen 1.300 und 300 €/ha (Stilllegung, je nach Flächenanteil von einem bis zehn Prozentpunkten) gefördert werden. Landwirte, welche die 4 % ehemalige Pflichtstilllegung ihrer Flächen zum Anbau von Ackerkulturen nutzen, verlieren damit möglicherweise in erheblichem Ausmaß Förderung.
Wer Fruchtfolgen nicht einhält verliert Fruchtfolge-Förderung unter Öko-Regelung
Landwirte, welche in 2023 die Möglichkeit zum Aussetzen der Fruchtfolgeregeln nutzen, können in diesem Jahr mit den entsprechenden Flächen nicht die Öko-Regelung zur vielfältigen Fruchtfolge nutzen. Das hat das Bundeslandwirtschaftsministerium gegenüber agrarheute erklärt. Derzeit soll der freiwillige Anbau vielfältiger Kulturen im Ackerbau mit mindestens fünf Hauptfruchtarten und einem Anteil von mindestens 10 % Leguminosen mit 45 €/ha gefördert werden. Außerdem gibt es in manchen Bundesländern, beispielsweise Bayern, die Möglichkeit, ergänzende Fruchtfolgen unter der sogenannten Ländlichen Entwicklung zusätzlich fördern zu lassen.