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Arbeitsmarkt

Neuregelung für Saisonarbeitskräfte

Erdbeere
Ulrich Graf
Ulrich Graf
am Mittwoch, 10.06.2020 - 16:19

Ab dem 16. Juni ist wieder eine Einreise über den Landweg möglich.

Die wichtigsten Punkte aus dem Konzeptpapier
 
I. Erleichterte An- und Abreise:

  • Wegen der entfallenden Einreisebeschränkungen ist die Einreise von Saisonarbeitskräften auf dem Luft- und Landweg möglich. 
  • Für Einreisende aus Drittstaaten gelten die jeweils gültigen Einreisebestimmungen.  

 II. Strenger Infektionsschutz im Betrieb:  

  • In den Betrieben sind kleine, feste Teams zu bilden: Es gilt generell der Grundsatz: „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“. 
  • Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Infektionsrisiko zu minimieren. 
  • Die Einteilung von Beschäftigten aus der Umgebung in andere Teams als Beschäftigte, die auf dem Betrieb untergebracht sind, verringert das Infektionsrisiko ebenfalls.
  • Die Arbeitgeber stellen sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. 
  • Auch bei allen arbeitsbezogenen Kontakten sollen Sicherheitsabstände von mindestens 1,5 Meter eingehalten werden. In jedem Fall müssen diese Abstände zwischen den verschiedenen Teams vor Ort eingehalten werden.
  • Werden Bereiche in den Unterkünften von mehreren Teams gemeinsam genutzt, z.B. Sanitärräume, Küchen, soll geregelt werden, dass Kontakte der einzelnen Beschäftigtengruppen untereinander unterbleiben. 
  • Im Falle einer Erkrankung ist das gesamte Team sofort zu isolieren. Erkrankte Mitarbeiter sind von den anderen getrennt unterzubringen. Die Erkrankung ist dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden, wobei der Arbeitgeber die relevanten Informationen bereithält.
  • Weitere spezielle Infektionsschutzmaßnahmen bei Arbeit, Transport und Unterbringung der Saisonarbeitskräfte ergeben sich für die Betriebe aus der durch die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) konkretisierten Arbeitsschutz-Regeln nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard: https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit (Informationen für Unternehmer).    

III. Meldung und Kontrolle vor Ort: 

  • Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte vor Beginn bei der örtlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzbehörde an. 
  • Die Kontrollverantwortung liegt bei den örtlichen Behörden.

 IV. Erleichterte Rückverfolgbarkeit im Infektionsfall:

  • Durch die Vorgabe an die Betriebe, die Adressdaten und die Rück- bzw. Weiterreise der Saisonarbeitskraft sowie die Team- und Wohnbelegung zu erfassen, wird die Rückverfolgbarkeit erleichtert.
  • Im Infektionsfall legt der Arbeitgeber diese Liste dann dem örtlichen Gesundheitsamt vor.
  • Die Daten sind vier Wochen nach Abreise zu vernichten.  

 V. Geltungsdauer 

  • Die Regelungen gelten vom 16. Juni bis einschließlich 31. Dezember 2020. 
  • Aktuelle Änderungen des Pandemiegeschehens führen zu einer vorzeitigen Beendigung oder Anpassungen der Regelungen.
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