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Gewässer: An Hängen Randstreifen begrünen

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Josef Koch
Josef Koch
am Montag, 23.03.2020 - 09:46

Der Bund will bis Jahresende das Wasserhaushaltsgesetz verschärfen.

Berlin - Landwirtschaftliche Flächen mit einer Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 % müssen künftig einen 5 m breiten Gewässerrandstreifen mit ganzjährig begrünter Pflanzendecke aufweisen. Dies sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vor, den das Bundeskabinett vergangene Woche beschlossen hat.

Die Breite soll sich ab Böschungsoberkante des Gewässers bemessen. Ist keine ausgeprägte Böschungsoberkannte vorhanden, ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich, so der Entwurf. Eine Bodenbearbeitung zum Erneuern des Pflanzenbewuchses soll auf dem Gewässerrandstreifen einmal innerhalb von fünf Jahren zulässig sein.
Die vorgesehene Neuregelung ist ein Ergebnis der Verhandlungen, die die zuständigen Bundesressorts mit der Europäischen Kommission über die Konsequenzen aus der Verurteilung Deutschlands wegen Nichteinhaltung der EU-Nitratrichtlinie geführt haben. Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt die Vorschriften, die in der Novelle der Düngeverordnung für Hangflächen vorgesehen sind.
Unter anderem soll der Gewässerabstand ohne Düngung in hängigem Gelände ab 15 % Hangneigung von jetzt 5 m auf 10 m und bei Flächen ab 10 % Hangneigung auf 5 m erhöht werden. Bei Flächen ab 5 % Hangneigung soll der Gewässerabstand ohne Düngung 3 m statt bislang 1 m betragen. Ferner sind Landwirte laut Entwurf verpflichtet, ab 5 % Hangneigung Düngemittel auf unbestelltem Ackerland sofort einzuarbeiten.
Der Deutsche Bauernverband lehnt auf Wochenblatt-Nachfrage die pauschale gesetzliche Einführung von Gewässerrandstreifen ab. Seiner Auffassung nach wird damit der kooperative Gewässerschutz konterkariert. Abstände zu Gewässern seien besser und effektiver über das Greening umzusetzen als über pauschale, verpflichtende Gewässerabstände. Bewirtschaftungsverbote an Gewässern seien ein massiver Eingriff in die Nutzungsfähigkeit von Grundstücken, der in der Folge Wertverluste nach sich ziehe. Der Berufsstand kritisiert, dass mit der geplanten Regelung ein faktisches Ackerbauverbot verbunden ist.