Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat erneut auf den dringenden Entscheidungsbedarf hinsichtlich der künftigen EU-Agrarförderung hingewiesen. Im Vorfeld der Sonderagrarministerkonferenz zum GAP-Strategieplan am Donnerstag (28.7.) fordert DBV-Präsident Joachim Rukwied die Ressortchefs von Bund und Länder in einem Schreiben auf, umgehend für Klarheit über die Förderbedingungen zu sorgen. Kurz vor Beginn der Herbstbestellung sei dies zwingend notwendig, so Rukwied.
Der DBV-Präsident nennt in dem Schreiben erneut die Kernforderungen des DBV für den GAP-Strategieplan. Bei den Öko-Regelungen erwarte man eine Anpassung der Fördersätze an die mittlerweile völlig veränderte Preis- und Kostensituation. Zudem müsse deren flächendeckende und attraktive Kombinierbarkeit mit Agrarumweltmaßnahmen der Zweiten Säule gewährleistet sein.
Flexible Länderregelungen nötig
Eine ausdrückliche Absage erteilt der Bauernverband den Wünschen der EU-Kommission nach einer Streichung fachlich notwendiger und praxisorientierter Länderregelungen bei der Konditionalität. Eine mit Augenmaß und Praktikabilität ausgestalte „Grüne Architektur“ dürfe bei einer Basisprämie von nur noch etwa 150 Euro/ha die Landwirte in punkto Anpassungskosten nicht überfordern.
„Sollte bis spätestens Ende August keine abschließende Klärung vorliegen, ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2023 für die Betriebe nicht mehr zumutbar“, betont Rukwied. In diesem Fall müsse die bisherige GAP-Förderung um ein weiteres Jahr verlängert werden. „Gelingt dies nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit für die landwirtschaftlichen Betriebe, muss eine Inkraftsetzung des GAP-Strategieplans für die Landwirte im Jahr 2023 kürzungs- und sanktionsfrei bleiben“ mahnt der DBV-Präsident.
Zahlreiche Forderungen von Bioverbänden
Nach Auffassung von Bioland-Präsident Jan Plagge muss die Benachteiligung von Biobetrieben in der kommenden GAP Förderperiode ab 2023 muss beseitigt werden. Notwendig dafür seien auch Änderungen an der GAP-Konditionalitätenverordnung und bessere Kombinationsmöglichkeiten zwischen den Ökoregelungen (Eco-Schemes) und der Ökoförderung in der Zweiten Säule.
Konkret verlangt der Anbauverband beim Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ 6), die „raue Winterfurche“ auf Ackerland vor dem Anbau von Kartoffeln, Feldgemüse und frühen Sommerkulturen als weitere Ausnahme zur Mindestbodenbedeckung hinzuzufügen. Diese Praktik, die in Bayern bereits als ausreichende Erosionsschutzmaßnahme im Cross-Compliance anerkannt ist, gäbe Öko-Betrieben die Möglichkeit, auch zwischen Dezember und Mitte Januar eine Grundbodenbearbeitung vor bestimmten Sommerungen durchzuführen.
Ebenso verlangt Bioland die Selbstbegrünung bei Brachen (GLÖZ 8), um eine Ausbreitung von Disteln und anderen Wurzelunkräutern zu vermeiden. Diese Änderung gilt aber nach der Amtschefskonferenz Anfang Juli mehrheitsfähig, auch in Abstimmung mit der EU.
Höhere Prämien nötig
Bei der Ökoregelung 2 „Vielfältige Kulturen“ fordert Bioland eine Anhebung des Prämiensatzes von aktuell 30 Euro auf mindestens 60 Euro/ha. Aus Verbandssicht ist dies wichtig, um die bisherige Agrarumweltmaßnahme der „Vielfältigen Kulturen“ attraktiver auszugestalten und damit zu erhalten. Dabei müsse gewährleistet werden, dass auch ökologisch wirtschaftende Betriebe Anspruch auf die erhöhte volle Prämie bei gleichzeitigem Erhalt der vollen Ökoprämie haben, so Bioland
Bei der Ökoregelung 4 „Extensive Grünlandnutzung im Gesamtbetriebe“ sollte laut Bioanbauverband die Obergrenze der Großvieheinheiten von 1,4 Raufutter Verwertenden Großvieheinheiten / ha nicht auf das reine Dauergrünland, sondern auf die gesamte Hauptfutterfläche bezogen werden. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass bei der Überführung der bisherigen GAK-Agrarumweltmaßnahme in die Eco-Schemes keine Verschärfung der Zugangsvoraussetzung eintritt. Es könnten damit mehr extensiv wirtschaftende Milchviehbetriebe dieses Eco-Scheme nutzen, ist Bioland überzeugt.
Kein Abzug der Ökoprämie bei zusätzlicher Brache
Zudem fordert der Verband, sollten Bio-Landwirte auch auf Brachflächen (GLÖZ 8) und Pufferstreifen (GLÖZ 4) die Ökoprämie aus der Zweiten Säule erhalten. Dafür hatte sich die Agrarministerkonferenz am 1. April bereits ausgesprochen.
Zudem muss die Ökoregelung 1a (Brachen auf Ackerland über 4-%-Regelung der Konditionalität) für den Ökolandbau nutzbar sein – ohne Abzug der Ökoprämie aus der Zweiten Säule. Dieser Beschluss der AMK müsse ebenfalls umgesetzt werden.
Ebenso darf es bei der Ökoregelung 6 (Verzicht auf Pflanzenschutzmittel) keinen Vollabzug für Öko-Betriebe bei der Ökoprämie geben.