Die Bundesregierung hat heute (19.10.) zwei Verordnungsentwürfe beschlossen. Mit ihnen sollen die Regeln für die neuen Eco Schemes und die GLÖZ-Standards angepasst werden.
Die Änderungen sind notwendig, weil die EU-Kommission einige Nachbesserungen am ersten Entwurf des deutschen Strategieplans zur Umsetzung der EU-Agrarreform gefordert hatte. Das soll nun durch Änderungen der GAP-Direktzahlungen- und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgen.
Die Zustimmung durch den Bundesrat gilt als Formalität. Die Länder hatten sich bei der Sonder-Agrarministerkonferenz (AMK) Ende Juli darauf verständigt, die vom Bund mit der Brüsseler Kommission vereinbarten Nachbesserungen zu billigen.
Welche Änderungen an der Konditionalität sind geplant?
Die nun vom Kabinett beschlossene „Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung“ betrifft die Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ).
Gegenüber dem bisherigen Stand kommen diese Änderungen:
- Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ-Standard 2): Für die erstmalige Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen in Feuchtgebieten und Morren wird eine Genehmigungspflicht eingeführt. Das gilt in bestimmten Fällen auch für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen.
- Bodenbedeckung (GLÖZ-Standard 6): Der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung wird auf acht Wochen verlängert.
- Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ-Standard 7): Zur Erfüllung der Rotationspflicht werden Alternativen zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur eingefürt. Zum Schutz des Bodens werden Landwirte jedoch verpflichtet, auf dem gesamten Ackerland ihres Betriebes spätestens im dritten Jahr einen Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.
- Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen (GLÖZ-Standard 8): Auf Brachflächen wird neben der Selbstbegrünung die aktive Begrünung durch Aussaat zugelassen. Eine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze ist jedoch nicht zulässig.
Was ändert sich bei den Ökoregelungen?
Die „Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung“ enthält insbesondere Regelungen zu folgenden Punkten:
- Eine aktive Begrünung von Brache in der Ökoregelung 1 (Eco Scheme 1) darf nicht in Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
- Die Prämie für die Ökoregelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) wird von 30 auf 45 Euro/ha angehoben. Die dafür verfügbaren Mittel werden erhöht.
- Zugleich wird das Budget für die Ökoregelung 7 (Anwendung von durch Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten) reduziert. Die Prämienhöhe für die Öko-Regelung 7 bleibt jedoch unverändert.
- Der früheste Zeitpunkt, ab dem die Aussaat einer Folgekultur auf Ökoregelung-1-Brachen vorbereitet werden darf, wird vom 15. August auf den 1. September verschoben. Ausnahmen bilden Wintergerste und Winterraps – hier gilt weiterhin der 15. August.
- Bei Blühstreifen auf Ökoregelung-1-Brachen wird der Zeitpunkt im ersten Jahr vom 1. September auf das Jahresende verschoben.
- Bei Ökoregelung 4, der Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes, gilt ein Pflugverbot.
- Einführung einer Pflegemaßnahme auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen. Bisher musste lediglich der Aufwuchs des Bodens einmal im Jahr gemäht oder gemulcht werden.