Die Bundesländer haben am Freitag (7.10.) beschlossen, den Durchschnittssatz für die Umsatzsteuerpauschalierung ab 1. Januar 2023 von 9,5 % auf 9,0 % zu senken. Bereits zu Beginn dieses Jahres war der Pauschalierungssatz von 10,7 % auf 9,5 % abgesenkt worden.
Nach Berechnungen des FDP-geführten Bundesfinanzministeriums würde das für die landwirtschaftlichen Betriebe eine Zusatzbelastung von 40 Mio. € bedeuten.
Niedrigere Umsatzsteuer für Bauernhofcafes
Zudem haben sie unter anderem einige Umsatzsteuerregelungen verlängert, die in der Corona-Pandemie zur Unterstützung der Gastronomie und von Brauereien erlassen worden sind. So bleibt es bis Ende 2023 beim reduzierten Umsatzsteuersatz von 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. Die Verlängerung gilt auch für Bauernhofcafes. Ausgenommen sind weiterhin Getränke.
Auch für Lieferungen von Erdgas und Fernwärme gilt ab Oktober diesen Jahres 7 % statt bisher 19% Mehrwertsteuer. Der niedrigere Steuersatz ist bis März 2024 befristet.
Dauerhaft entfristet wird auch auf Antrag Bayerns die bislang nur für 2021 und 2022 ermäßigte Biersteuermengenstaffel. Damit soll die mittelständische Brauereistruktur gestärkt werden. Die ermäßigten Biersteuersätze sind auf kleine, unabhängige Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier beschränkt. Die Absenkung der Steuersätze erfolgt auf das Niveau von 2003.
Deckel bei Biogas fällt
Bestehende Beschränkungen für Biogasbauern hat der Bundesrat vorübergehend ausgesetzt oder gelockert. Er stimmte der Novelle des Energiesicherungsgesetzes zu. Darin werden unter anderem die Kapazitätsgrenze für baurechtlich privilegierte Biogasanlagen im Außenbereich bis Ende 2024 außer Kraft gesetzt sowie Herkunftsvorgaben für die verwendete Biomasse für baurechtlich privilegierte Anlagen befristet gelockert.
In einer Entschließung begrüßt die Länderkammer ausdrücklich die Neuregelungen für Biogasanlagen. Gleichzeitig weist sie darauf hin, dass mit einer erhöhten Gasproduktion auch mehr Substrate eingesetzt werden und dadurch zusätzliche Gärprodukte anfallen. Hierfür benötigten die Anlagen mehr Lagerkapazität, die an vielen Standorten jedoch kurzfristig nicht zur Verfügung stehe.
Flexiblere Regelungen für Substrate angeregt
Daher wird vorgeschlagen, zukünftig zumindest befristet mehr Gärprodukte in bestehenden Gärproduktlagern zuzulassen. Nur so könne das volle Potential bestehender Biogasanlagen ausgeschöpft werden.
Schließlich soll die Bundesregierung prüfen, ob die im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegte Mindestverweilzeit von Substraten flexibilisiert werden kann. Andernfalls drohe der Verlust der Vergütung, da bei höherem Substrateinsatz deren hydraulische Verweilzeit von mindestens 150 Tagen möglicherweise nicht eingehalten werden könne.