Die EU-Kommission unterstützt den europäischen Weinsektor sowie Obst- und Gemüseproduzenten weiter. Entsprechende Maßnahmen hat sie vergangenen Mittwoch (6.10.) beschlossen.
Folgende Sondermaßnahmen gelten für Wein: Die EU-Länder können ihre nationalen Stützungsprogramme auch weiterhin jederzeit ändern. Die war bisher nur zweimal jährlich möglich, und zwar zum 1. März und zum 30. Juni jedes Jahres. Für Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, grüne Weinlese und Investitionen wird die Möglichkeit, einen höheren Beitrag aus dem EU-Haushalt zu gewähren, bis zum 15. Oktober 2022 verlängert.
Der Beitrag aus dem EU-Haushalt zur Ernteversicherung wurde bis zum 15. Oktober 2022 von 70 auf 80% erhöht. Der EU-Beitrag zu den Kosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit wurde verdoppelt, und zwar auf 20%, 16% beziehungsweise 8% im ersten, zweiten und dritten Jahr der Durchführung. Die für Maßnahmen für die Flexibilitätsregelungen im Weinprogramm sind bis zum 15. Oktober 2022 verlängert.
Mindestens 35 % weniger Ertrag
Für den Obst- und Gemüsesektor wurde festgelegt, dass die EU-Unterstützung für Erzeugerorganisationen - für deren Berechnung normalerweise der Wert der Erzeugung des betreffenden Jahres zugrunde gelegt wird - mindestens 85% des Vorjahresniveaus betragen muss, auch wenn der diesjährige Wert niedriger liegt. Dieser Ausgleich wird gewährt, wenn die geringere Erzeugung mit Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall in Zusammenhang steht, außerhalb der Kontrolle der Erzeugerorganisation liegt und die Produktion im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 35% zurückgegangen ist.
Können die Betriebe nachweisen, dass sie vorbeugende Maßnahmen gegen das Ereignis ergriffen haben, auf das die verringerte Erzeugung zurückzuführen ist, so wird als Wert der Produktion, der für die Unterstützung zugrunde gelegt wird, der Vorjahreswert herangezogen.
Zwei Monate Prüfungszeitraum
Aufgrund der beispiellosen Herausforderungen infolge der COVID-Pandemie bereits im Mai 2020 ein erstes Maßnahmenpaket verabschiedet. Ergänzt wurden diese Maßnahmen durch ein zweites Paket für den Weinsektor, das im Juli 2020 angenommen wurde.
Am Mittwoch hat die Kommission im Rahmen des Hilfpakets mehrere Maßnahmen in Form von Durchführungsrechtsakten verabschiedet. Für die delegierten Rechtsakte gilt noch ein zweimonatiger Prüfzeitraum durch das EU-Parlament und den Rat.