Rentnerinnen und Rentner sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2023 für Alleinstehende bei 10 908 € pro Jahr, 2022 waren es 9984 €. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert.
Die Steuererklärung für das Jahr 2022 muss am 2. Oktober 2023 beim Finanzamt sein. Wenn man einen Steuerberater damit beauftragt, verlängert sich die Abgabefrist bis zum 31. Juli 2024.
Rentner, die nur das Altersgeld der Landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, überschreiten den Grundfreibetrag normalerweise nicht. Allerdings beziehen die meisten Altenteiler weitere Einkünfte wie Mieten, Pachten oder Altenteilszahlungen vom Hofübernehmer und kommen damit dann über die Grenze.
Zur Alterssicherung der Übergeber werden im Rahmen der Betriebsübergabe Altenteilsleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen (zum Beispiel als Wohnrecht oder Naturalleistungen wie Lebensmittel) vereinbart. Diese Gelder kann die jüngere Generation in voller Höhe als dauernde Last steuerlich geltend machen. Vereinbarte Sachleistungen kann man entweder per Einzelnachweis oder mit Pauschalbeträgen ansetzen. Für einen Altenteiler sind das für 2022 insgesamt 3964 € (3240 € Beköstigung und 724 € Sachaufwand zum Beispiel für Strom, Wasser, Heizung), für Ehepaare gelten die doppelten Werte. Im Gegenzug muss die ältere Generation den identischen Betrag der Geld- und Sachbezüge als Sonstige Einkünfte versteuern und in der Einkommensteuer angeben.
Was können Rentner von der Steuer absetzen?
Überschreitet man mit seinen Einkünften den Grundfreibetrag, heißt das noch nicht, dass man gleich vom Fiskus zur Kasse gebeten wird. Auch bei Überschreitung des Grundfreibetrags kann die Steuer am Ende immer noch 0 Euro betragen. Denn auch als Rentner profitiert man neben dem Rentenfreibetrag und dem steuerlichen Grundfreibetrag von zusätzlichen Abschreibungsmöglichkeiten:
- Als Sonderausgaben sind beispielsweise Vorsorgeaufwendungen absetzbar (zum Beispiel Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung).
- Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 € in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen.
Nach diesen Abzügen verbleibt das zu versteuernde Einkommen. Ergibt sich aus dem zu versteuernden Einkommen eine Steuerzahlung, kann unter Umständen noch ein Abzug von der Steuerschuld infrage kommen. Wer beispielsweise eine Reinigungshilfe oder Pflege- und Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen hat, kann von den Ausgaben 20 % direkt von der Steuerschuld abziehen. Bei 1000 € Putzkosten pro Jahr wären das 200 €. Maximal sind für solche haushaltsnahen Dienstleistungen 4000 € von der Steuerschuld abziehbar.
Auch außergewöhnliche Belastungen sind dann noch absetzbar, wenn sie einen gewissen Betrag (sogenannte zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Dazu gehören zum Beispiel auch Kosten für Brillen, Hörgeräte, Rollatoren oder der Eigenanteil bei den Medikamenten.
Besondere Pauschbeträge
Daneben gibt es noch Pauschbeträge für Belastungen besonderer Art, die nicht auf die zumutbare Belastung geprüft werden:
- Der Hinterbliebenen-Pauschbetrag in Höhe von 370 €. Um diesen Betrag ermäßigt sich auf Antrag das zu versteuernde Einkommen eines Hinterbliebenen. Voraussetzung ist, dass er als Hinterbliebener eine Rente oder andere finanzielle Leistung aufgrund des Todes eines Angehörigen erhält.
- Der Pauschbetrag für Behinderte kann beantragt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die Pauschale richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Bei einem GdB von 80 % beträgt der Pauschbetrag 900 €.
- Der Pflege-Pauschbetrag ist für Menschen gedacht, die ohne Bezahlung nahestehende Personen oder Angehörige pflegen. Die maximale Höhe des Pauschbetrags ist nach dem Pflegegrad der betroffenen Person gestaffelt. 2022 beträgt er ab Pflegegrad zwei 600 €, ab Pflegegrad drei 1100 € und ab Pflegegrad vier 1800 €.
- Ab dem 64. Lebensjahr wird zudem der sogenannte Altersentlastungsbetrag gewährt. Von dieser Vergünstigung profitieren Rentner, die neben der gesetzlichen Rente und Versorgungsbezügen noch andere Einkommen haben (z. B. Arbeitslohn, Gewerbe, Landwirtschaft, Kapitalvermögen, Rürup- und Riesterrente). Wer 2022 seinen 64. Geburtstag gefeiert hat, kann heuer 13,6 % dieser Einkünfte, maximal 646 € steuerfrei vereinnahmen.
Für Neurentner steigt der steuerpflichtige Teil
Bei der Besteuerung der Rente selbst wird nicht die volle Rente herangezogen, denn jeder Rentner kann einen persönlichen Rentenfreibetrag geltend machen. Das gilt auch für die Renten der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2023 in den Ruhestand geht, muss nur 83 % seiner Rente versteuern, 17 % bleiben steuerfrei.
Den künftigen lebenslangen Rentenfreibetrag von 17 % ermittelt das Finanzamt allerdings erst im Jahr 2024 – nach dem ersten ganzjährigen Rentenbezug. Der dann ermittelte Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt. Künftige Rentensteigerungen sind folglich dann voll steuerpflichtig.
Neuerungen für Rentner
Neben der Einkommensteuer ergeben sich für Rentner 2023 auch zahlreiche andere Neuerungen.
Hinzuverdienst: Die bisherige Hinzuverdienstgrenze für Frührentner ist am 1. Januar 2023 ersatzlos entfallen. Tüchtige Senioren können jetzt unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass das Zubrot die vorgezogene Altersrente schmälert. Davor konnten Ruheständler nur bedingt hinzuverdienen.
Auch für die Bezieher von Erwerbsminderungsrenten gibt es Verbesserungen. Voll Erwerbsgeminderte können 17 272,50 € ohne Anrechnung auf die Rente hinzuverdienen, bei einer teilweisen Erwerbsminderung sind es sogar bis zu 34 545 €. Rentner, die bereits ihr reguläres Renteneintrittsalter erreicht haben, konnten schon zuvor unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen.
Rentenerhöhung: Zum 1. Juli steigen die Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) und aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) ebenso wie in der gesetzlichen Rentenversicherung erneut deutlich an. In Westdeutschland beträgt der Zuwachs 4,39 %. Der allgemeine Rentenwert in der AdL sowie der Anpassungsfaktor für die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Renten der Unfallversicherung steigt von 16,63 € auf 17,36 €.