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Förderung

Wald: Bewässerung von Kulturen ist jetzt förderfähig

Wald
Christopher TraubStMELF
am Mittwoch, 29.04.2020 - 12:02

Bayernweit leidet die Natur unter der stark zunehmenden Trockenheit. Auch die Wälder in Bayern geraten unter Trockenstress.

Bayernweit leidet die Natur unter der stark zunehmenden Trockenheit. Auch die Wälder in Bayern geraten unter Trockenstress. Insbesondere junge Kulturen leiden in einigen Regionen bereits massiv unter den Folgen. Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat deshalb nun die Fördermaßnahme „Bewässerung im Rahmen der Kulturpflege“ der neuen waldbaulichen Förderrichtlinie (Nr. 2.3.1 Waldföpr 2020) geöffnet.
Für eine Förderung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Die Bewässerungsmaßnahme muss forstfachlich notwendig sein, um den drohenden Untergang der Kultur abzuwenden. Eine Bewässerung zur reinen Ertragssteigerung ist nicht förderfähig. Die forstfachliche Beurteilung über die Notwendigkeit erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
  • Die zu bewässernde Kultur darf nicht älter als fünf Jahre sein.
  • Es ist ausschließlich die Einzelbewässerung der Pflanzen förderfähig, nicht ein flächiges Bewässern.
  • Die Förderung der Bewässerung ist nur bei Kulturen möglich, deren Anlage gefördert wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Förderung der Kultur nach der aktuellen Waldföpr oder nach einer älteren Richtlinie erfolgte.

Förderkonditionen

Die Förderung erfolgt stückzahlbezogen mit einem Festbetrag von 1 € je bewässerter Pflanze und Bewässerungsdurchgang. Dabei kann die Bewässerung auf derselben Fläche bis zu zweimal jährlich gefördert werden. Die Förderung der Bewässerung unterliegt grundsätzlich keiner Bagatellgrenze, ist jedoch auf höchstens 5000 Pflanzen je Antrag und höchstens 20 000 Pflanzen je Antragsteller und Jahr begrenzt.
Auf Grundlage der diesjährigen Erfahrung mit dem neuen Fördertatbestand wird zum Jahresende eine Evaluation erfolgen, um ergänzende Regelungen und Kontrollverfahren festzulegen. Aus diesem Grund ist die Förderung der Bewässerung zunächst bis zum Jahresende befristet.
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