Auch Wiederaufforstungen auf Kalamitätsflächen gefährdet
Gefährdet sind nicht nur Acker- und Wiesenaufforstungen, sondern auch Wiederaufforstungen auf Kalamitätsflächen durch Sturm und Borkenkäfer. Gerade im Grenzbereich zu landwirtschaftlich genutzten Flächen besteht die Gefahr der Einwanderung von Feldmäusen in die Kulturen. Daher sind wiederholte Sichtkontrollen der gefährdeten Kulturen zu empfehlen.
Schäden durch Schermäuse
Die Gefährdung von Forstkulturen durch Schermäuse lässt sich nicht überregional einschätzen. Eine Zunahme der gemeldeten Schäden wurde allerdings in den letzten Jahren deutlich. Sobald erste Anzeichen einer Besiedelung der Kulturfläche mit Schermäusen sichtbar werden, sollten nach einer „Verwühlprobe“ rechtzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden.
Anwendungen auf den Punkt gebracht
Zusammengefasst können die Anwendungsbestimmungen auf folgenden Nenner gebracht werden:
- Bekämpfungsmaßnahmen zwischen dem 1. 11. und 28. 2.:
- Die Einschränkungen bezüglich der Natura 2000-Gebiete (NT802-1) und Rastplätze Zugvögel (NT803-1) sollten vorab mit der örtlich zuständigen Unteren Naturschutzbehörde (UNB) abgeklärt werden.
- Auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz finden Sie die Karten der Bayerischen Schutzgebiete (https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/schutzgebiete/index.htm). Die LWF empfiehlt, die Auskunft der Naturschutzbehörde zu dokumentieren.
- Für die Dokumentation der Behandlung in N2000-Gebieten (NT802-1) hat die LWF eine Arbeitshilfe entwickelt (https://www.lwf.bayern.de/waldschutz/kleinsaeuger/064099/index.php)
- Bei der Verwendung von geeigneten Köderstationen (NT680) entfallen diese Einschränkungen, daher empfiehlt die LWF den Einsatz solcher Köderstationen – denn so ist man auf der rechtlich sicheren Seite. - Behandlung zwischen dem 1. 3. und 31. 10:
- Die Anwendungsbestimmungen zu den Vorkommen von Feldhamstern (NT820-1), Haselmäusen (NT820-2) und Birkenmäusen (NT820-3) müssen berücksichtigt werden. Ebenso die Festlegungen zu Natura 2000 -Gebieten (NT802-1) und Rastplätze Zugvögel (NT803-1).
- Beide Themenbereiche sollten vorab mit der örtlich zuständigen UNB abgeklärt werden.
- Bei der Anwendung von geeigneten Köderstationen (NT680) zur Bekämpfung entfallen die Anwendungsbestimmungen NT802-1 (Natura 2000-Gebiete), NT803-1 (Rastplätze Zugvögel) und NT820-1 (Feldhamster), da aufgrund der Anforderungen an die Köderstation (NT680) so weit wie möglich vermieden wird, dass die Köder für den Feldhamster und Vögel zugänglich sind. Einweg-Köderstationen gelten nicht als geeignet, da sie nicht hinreichend stabil und witterungsresistent sind.
- Bei Verwendung geeigneter Köderstationen (NT680) müssen also noch die Anwendungsbestimmungen zu den Hasel- (NT820-1) und Birkenmäusen (NT820-3) beachtet werden.