Die ganzjährige Anbindehaltung steht massiv unter Druck. Um diesen Betrieben einen Ausweg anbieten zu können, hat die gesamte bayerische Milchbranche eine gemeinsame Definition zur Kombinationshaltung entwickelt.
Wie in Österreich sollen die Tiere an 120 Tagen eine Bewegungsmöglichkeit haben. Wer nicht 120 Tage Bewegung anbieten kann, muss mindestens 90 Tage Bewegung gewährleisten sowie eine Mindestmenge an Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls im Stall umsetzen. An diesem Maßnahmenkatalog wurde in den vergangenen Monaten gearbeitet.
Die Tierwohlmaßnahmen stehen jetzt
Für die 90 Tage Lösung muss aus der Liste der vorgeschlagenen Maßnahmen so viele umgesetzt werden, bis das Kreuz mit Kästchen ausgefüllt ist (5 Punkte). Damit sind die Kriterien für K90+ erfüllt. Es muss dabei immer verpflichtend eine Maßnahme zur Verbesserung des Platzangebotes umgesetzt werden.
Ist eine Bewegungsmöglichkeit (Laufhof, Weide, Zeit in der Trockensteher- oder Abkalbebucht) an 120 Tagen im Jahr möglich, müssen keine Maßnahmen verpflichtend umgesetzt werden. Für diese Betriebe kann die Maßnahmenliste als Hilfestellung und Eigenmotivation verstanden werden.
Die Kombinationshaltung zielt darauf ab, regelmäßige Bewegung für die Kühe umzusetzen. Sowohl bei der 90-Tage-Variante (K90+) als auch bei der 120-Tage-Variante (K120) gilt die Empfehlung, eine möglichst lange Bewegungsmöglichkeit zu geben (zum Beispiel sechs Stunden bei Weidegang), ohne andere Bedürfnisse der Tiere wie insbesondere Wasser- und Futterversorgung zu vernachlässigen.
Erläuterungen zu den einzelnen Tierwohlmaßnahmen - Platzangebot
1.1: Die Wellnessbucht (Krankenbucht) muss zusätzlich zur Abkalbe- oder Trockensteherbucht bereitgestellt werden. Die Anzahl der Wellnessbuchten (Krankenbucht) muss mindestens 2 % des Kuhbestands betragen (mindestens aber eine Bucht). Eine Einzelbucht muss mindestens 12 m² groß sein, bei Gruppenbuchten sind mindestens 8 m² pro Tier vorzusehen. Auf eine ausreichende Beleuchtung und Wasserversorgung ist zu achten (siehe auch TVT-Merkblatt 111).
1.2 a – c: Die angegebenen Maße gelten nur im Kurzstand bzw. wenn zusätzlich ausreichend Raum für den Kopfschwung vorhanden ist.
1.5 a: Anbindung mit mehr Bewegungsfreiheit mit einem Spielraum von insgesamt 60 cm vor und zurück sowie insgesamt 40 cm nach links und rechts. Die Messung erfolgt ca. 85 cm über der Standfläche.
1.5 b: Unter dem Begriff „Freianbindung“ ist zu verstehen, dass die Kuh nur an einer Stelle fixiert ist (unterhalb oder oberhalb des Kopfes). Diese Aufstallungsform ist mit anderen Aufstallungen kombinierbar, z. B. einem Fressgitter. Holzrahmen oder Grabnerketten sind in keinem Fall kombinierbar. Die Kuh ist in der Lage beim Ruhen den Kopf neben dem Körper ablegen zu können.
Eine mögliche Variante ist zum Beispiel laut Naturlandvorgaben die Freianbindung mittels Nackenrohr. Dabei wird die Kette oder der Gurt mit einer Länge von 70 – 80 cm an einem Nackenrohr angebracht. Dieses wird in ca. 20 – 50 cm Entfernung von der Barrenmauerkante und ca. 80 – 100 cm über dem Standplatzniveau angebracht.

Erläuterungen zu den einzelnen Tierwohlmaßnahmen - Ausstattung
2.1: Tränkebecken benötigen entweder ein Fassungsvermögen von mindestens 3 l oder einen Durchfluss von mindestens 10 l pro Minute oder es werden zwei Tränken je Kuh bzw. Standplatz angeboten (links und rechts).
2.3: Technische Maßnahmen gegen Hitzestress müssen zur Luftbewegung im Rumpfbereich der Tiere führen.
2.4: Die Haltungsberatung darf jeweils maximal fünf Jahre zurück liegen. Als Beleg können ein Beratungsprotokoll, eine Rechnung oder eine andere Dokumentation, dass der Termin stattgefunden hat, dienen. (Hinweis: Im Anschluss an künftige Haltungsberatungen unbedingt ein Protokoll einfordern).
