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Gesetzesrahmen

Erhebliche Auswirkungen auf die Schweinehalter

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Andrea Tölle
Andrea Tölle
am Freitag, 30.04.2021 - 11:02

Schweinehalter stehen vor großen Herausforderungen: Zur Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung kommt noch die überarbeitete TA Luft. Mit den Anforderungen und Möglichkeiten beschäftigte sich eine Online-Tagung.

Auf einen Blick

  • Die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat erhebliche Auswirkungen auf schweinehaltende Betriebe.
  • Den Bestand zu halten oder gar aufzustocken ist schwierig, weil der Neubau der erforderlichen Auslaufflächen/Arena dem Immissionsschutz- und Baurecht unterliegt.
  • Dazu kommen noch die Anforderungen der TA Luft, die gerade überarbeitet wird.
  • Die baulichen Änderungen werden zu Änderungen im Tierverhalten und im Management des Deckzentrums führen.

Ferkelerzeuger besonders betroffen

Die Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wird erhebliche Auswirkungen auf schweinehaltende Betriebe, insbesondere aber auf die Ferkelerzeuger haben, davon ist Bernhard Feller von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen überzeugt.

Deckzentrum

Im Rahmen des Seminars „Schweinehaltung von morgen“, das vom Versuchs- und Bildungszentrum Staatsgut Schwarzenau, dem AELF Würzburg und dem Fleischerzeugerring Unterfranken veranstaltet wurde, unterstrich der LK-Experte, dass die geforderten Flächen in vorhandenen Gebäuden nur über eine erhebliche Abstockung der Tierbestände geschaffen werden können.

Der Umbau erfordere eine einzelbetriebliche Beurteilung der baulichen Gegebenheiten und muss in Bezug auf Absetzrhythmus und Säugezeit betrachtet werden. Den Bestand zu halten oder gar aufzustocken sei schwierig, weil der Neubau der erforderlichen Auslaufflächen/Arena dem Immissionsschutz- und Baurecht unterliegt.

Weitere Investitionen in die Abluft nötig

Gravierend für die Schweinehalter sei, dass zur Tierschutznutztierverordnung und der Nationalen Nutztierstrategie noch die Anforderungen der TA Luft hinzukommen. Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft wird zur Zeit überarbeitet und liegt zur Abstimmung dem Bundesrat vor. Mit der TA Luft werden Betriebe mit über 750 Sauenplätzen inklusive Ferkelaufzucht, mehr als 2000 Mastschweineplätzen oder 6000 Ferkelaufzuchtplätzen (G-Verfahren), aber auch Betriebe über 560 Sauenplätzen inklusive Ferkelaufzucht, 1500 Mastschweineplätzen oder 4500 Ferkelaufzuchtplätzen (V-Verfahren) in Genehmigungsverfahren beurteilt.
Nach den derzeitigen Vorschlägen müssen Betriebe im G-Verfahren die Anlage innerhalb von fünf Jahren mit Abluftreinigungsanlagen nachrüsten, Betrieb im V-Verfahren müssen innerhalb von acht Jahren die Emissionen um 40 % mindern. „Das bedeutet zusätzliche Investitionen“, betonte Feller.
Weitere Anforderungen ergeben sich für die Sauenhalter beim Deckzentrum. „Beim Deckzentrum haben wir bei der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) alle nicht damit gerechnet, dass jetzt für jede Sau fünf Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Das bedeutet für die Betriebe erhebliche Einschnitte“, meinte Feller. Dabei gebe es aber noch zahlreiche Fragen. So steht unter §32 Abs. 2: „Im Zeitraum ab dem Absetzen bis zur Besamung muss den Sauen und Jungsauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung gestellt werden.“ Nach den Ausführungshinweisen gilt als uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche diejenige Fläche, die von den Tieren zum Gehen, Stehen oder Liegen genutzt werden kann. Nicht dazu zählen Flächen, unter denen die Tiere nicht unter her laufen können. Also dürfen Flächen von Pfosten, Futterautomaten, Trögen oder Abtrennungen nicht zur verfügbaren Buchtenfläche hinzugezählt werden.
Sauenhaltung

Aufgrund der baulichen Änderungen wird das Tierverhalten – vor allem die Rausche – zu Änderungen im Management des Deckzentrums führen. Die Sauen müssen sich ausweichen können. Dafür braucht man breitere Wege als es in den bisher meist schmalen Ställen mit einem 2m breiten Laufgang der Fall war.

Der Fachmann warnte davor, sich bezüglich des Umbaus des Deckzentrums auf die Möglichkeit Härtefallregelung zu verlassen: „Es gibt zwar Härtefall-Regelungen, aber man darf nicht davon ausgehen, dass jeder Fall ein Einzel- beziehungsweise Härtefall ist.“

Neue Auflagen für den Abferkelstall

Auch im Abferkelstall kommen durch die TierSchNutztV Anforderungen auf die Landwirte zu. So verlangt §23 Abs.4 besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen: „Der Liegebereich für Saugferkel muss den Ferkeln ein gleichzeitiges, ungehindertes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit einer geeigneten Einstreu bedeckt sein. Ein perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.“

Auch hierzu geben die Ausführungshinweise eine deutliche Antwort. Ein gleichzeitiges ungestörtes Ruhen aller Ferkel wird demnach ermöglicht, wenn die Ferkel in Halbseitenlage liegen können. Dies kann bei einer durchschnittlichen Wurfgröße und einem durchschnittlichen Absetzgewicht betriebsindividuell ermittelt werden.
In den Ausführungshinweisen wird deshalb die Formel für das Liegen der Ferkel im thermoneutralen Bereich nach Ekkel angegeben (0,033 x Lebendgewicht potenziert mit 0,66 x Wurfgröße). Bei einer Wurfgröße von 13 Ferkeln ergibt sich daher eine Ferkelnestgröße von etwa 1,5 m². Erlaubt ist es, das Ferkelnest in beheizte und nicht beheizte Teilbereiche zu unterteilen. Bei den für die Abferkelbucht geforderten 6,5m² Buchtenfläche sei alles mit enthalten – auch die Trogfläche.
Das geforderte Beschäftigungsmaterial soll für alle Schweine gelten, ab August diesen Jahres soll es auch in der Abferkelbucht zur Verfügung stehen. „In vorhandenen Stallanlagen wird diese Forderung nur mit einem Jutesack gehen, weil Stroh sich aus dem Aktivitätsbereich der Sau herausarbeitet und es dann Stress erzeugt, wenn sie es sieht, aber das Material nicht erreichen kann“, erklärte Bernhard Feller. Langfristig werden nur Entmistungssysteme zum Einsatz kommen, die den Einsatz von langfaserigen Material erlauben. Auch der Einsatz von Raufutter wird zu anderen Entmistungssystemen wie dem Einbau von Unterflurschiebern führen. Diese Technik wird in allen Schweineställen Berücksichtigung finden müssen.