Auf einen Blick
- Die neue Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung hat erhebliche Auswirkungen auf schweinehaltende Betriebe.
- Den Bestand zu halten oder gar aufzustocken ist schwierig, weil der Neubau der erforderlichen Auslaufflächen/Arena dem Immissionsschutz- und Baurecht unterliegt.
- Dazu kommen noch die Anforderungen der TA Luft, die gerade überarbeitet wird.
- Die baulichen Änderungen werden zu Änderungen im Tierverhalten und im Management des Deckzentrums führen.
Ferkelerzeuger besonders betroffen
Die Neufassung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) wird erhebliche Auswirkungen auf schweinehaltende Betriebe, insbesondere aber auf die Ferkelerzeuger haben, davon ist Bernhard Feller von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen überzeugt.
Im Rahmen des Seminars „Schweinehaltung von morgen“, das vom Versuchs- und Bildungszentrum Staatsgut Schwarzenau, dem AELF Würzburg und dem Fleischerzeugerring Unterfranken veranstaltet wurde, unterstrich der LK-Experte, dass die geforderten Flächen in vorhandenen Gebäuden nur über eine erhebliche Abstockung der Tierbestände geschaffen werden können.
Der Umbau erfordere eine einzelbetriebliche Beurteilung der baulichen Gegebenheiten und muss in Bezug auf Absetzrhythmus und Säugezeit betrachtet werden. Den Bestand zu halten oder gar aufzustocken sei schwierig, weil der Neubau der erforderlichen Auslaufflächen/Arena dem Immissionsschutz- und Baurecht unterliegt.
Weitere Investitionen in die Abluft nötig
Aufgrund der baulichen Änderungen wird das Tierverhalten – vor allem die Rausche – zu Änderungen im Management des Deckzentrums führen. Die Sauen müssen sich ausweichen können. Dafür braucht man breitere Wege als es in den bisher meist schmalen Ställen mit einem 2m breiten Laufgang der Fall war.
Der Fachmann warnte davor, sich bezüglich des Umbaus des Deckzentrums auf die Möglichkeit Härtefallregelung zu verlassen: „Es gibt zwar Härtefall-Regelungen, aber man darf nicht davon ausgehen, dass jeder Fall ein Einzel- beziehungsweise Härtefall ist.“
Neue Auflagen für den Abferkelstall
Auch im Abferkelstall kommen durch die TierSchNutztV Anforderungen auf die Landwirte zu. So verlangt §23 Abs.4 besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen: „Der Liegebereich für Saugferkel muss den Ferkeln ein gleichzeitiges, ungehindertes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit einer geeigneten Einstreu bedeckt sein. Ein perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.“