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Neues Jahr

Änderungen für Tierhalter

Neues Jahr
Ulrich Graf
Ulrich Graf
am Donnerstag, 31.12.2020 - 12:18

Jahreswechsel: Viehverkehrs-Nummer für jeden Tierstandort und Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration.

Viehverkehrs-Nummer für jeden Tierstandort

Auf Grundlage des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes sind alle Rinder-, Schweine- und Geflügelhalter verpflichtet, für jeden Standort ihres Betriebs - auch innerhalb einer Gemeinde - eine eigene Betriebsregistriernummer zu beantragen. Sofern dies nicht erfolgt, erhält der Tierhalter im Seuchenfall keine Entschädigung. Diese Neuregelung soll am 21.04.2021 in Deutschland in Kraft treten. Aktuell haben die Behörden allerdings bereits begonnen, die betroffenen Landwirte diesbezüglich anzuschreiben.

Positivliste Futtermittel

Einzelfuttermittelhersteller, die nach QS-Kriterien zertifiziert sind, dürfen bisher nur die Einzelfuttermittel vermarkten, die auf der Positivliste der Normenkommission im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft gelistet sind. Ab 2021 entfällt der Verweis auf die ZDL-Positivliste. Dann sind im QS-System alle Einzelfuttermittel erlaubt, die auf der neuen QS-Positivliste stehen. Damit sind fast doppelt so viele über den EU-Katalog gelistete Einzelfuttermittel für das QS-System zugelassen.

Verbot der betäubungslosen Ferkelkastration

Mit der Änderung des Tierschutzgesetzes in 2013 wurde unter anderem die betäubungslose Ferkelkastration nach einer Übergangsfrist verboten. Nachdem diese Frist vor zwei Jahren nochmals verlängert wurde, tritt das Verbot nun zum 1. Januar 2021 in Kraft. Als Alternativen stehen den Ferkelerzeugern die Jungebermast, die Immunokastration und die chirurgische Kastration unter Vollnarkose mittels Inhalations- oder Injektionsnarkose zur Verfügung. Landwirte können über eine Schulung mit theoretischer und praktischer Prüfung die notwendige Sachkunde erwerben, um die Inhalationsnarkose mittels Isofluran selbst durchzuführen. Die Anschaffung eines Isoflurangerätes für den landwirtschaftlichen Betrieb wurde durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung finanziell unterstützt. Die Injektionsnarkose darf nur von einem Tierarzt durchgeführt werden.

Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Im Juli 2020 hat der Bundesrat weitreichende Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung insbesondere für die Sauenhaltung beschlossen. Nachdem das EU-Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist, soll die geänderte Verordnung im Januar 2021 in Kraft treten. Damit beginnen dann die Übergangsfristen für den Ausstieg aus dem Kastenstand in Deutschland in spätestens 8 Jahren für das Deckzentrum und 15 Jahren für den Abferkelstall.

Dies bedeutet weitreichende bauliche Veränderungen mit einem erheblichen finanziellen Aufwand. Das aktuelle Bau- und Umweltrecht steht Umbauplanungen oft entgegen, ein Vorschlag für baurechtliche Erleichterungen wird derzeit von der SPD im Bundestag blockiert. Hinzu kommen geplante Verschärfungen der TA Luft. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung enthält weitere Änderungen z.B. auch für die Mastschweine-, Legehennen- und Kälberhaltung, die teilweise mit unterschiedlichen Übergangsfristen in Kraft treten sollen.

Novelle der Milch-Güteverordnung

Voraussichtlich im Juli 2021 treten neue Regeln für die Rohmilchgüte in Kraft. Die Änderungen in der Verordnung tragen vor allem dem technologischen Fortschritt und den geänderten Güteanforderungen Rechnung. Die Umsetzung soll bundesweit stärker vereinheitlicht werden. Eine stärkere Bedeutung als bisher erhält künftig die Prüfung der Rohmilch auf Hemmstoffe mit einer risikoorientierten Anpassung der Milchgeldabschläge.

Neues Bio-Recht ab 2021 für Geflügelhaltung

Die EU-Kommission hat neue Regeln für die Bio-Geflügelhaltung erlassen. Es gibt Vorgaben, wie bisherige Außenklimabereiche auf die Stallfläche anrechenbar werden können. Für Anpassungen der Ställe ist eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen. Erstmals wird die Zahl der erhöhten Ebenen in Geflügelställen (Volieren) festgelegt. So sind bei Legehennen bis zu zwei Ebenen zusätzlich zum Boden möglich. Für diese Anpassung wird den Betrieben eine Übergangsfrist von acht Jahren gewährt. Für Junghennen, Bruderhähne und Elterntiere werden erstmals konkrete Vorgaben für die Größe und Gestaltung von Stallflächen sowie für Ausläufe festgelegt. Wie für die deutschen Betriebe bereits heute üblich, beträgt die maximal erlaubte Auslaufdistanz für Legehennen 350 m. Ebenfalls neu sind Vorgaben für Stallabteile wie Wandöffnungen. Das Angebot an Sitzstangen und erhöhte Ebenen muss vergrößert werden. Für diese Anpassungen haben die Betriebe eine Übergangsfrist von drei Jahren.

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