Die Düngeverordnung untersagt in bestimmten Zeiträumen – den sogenannten Sperrfristen – das Ausbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbaren Stickstoff. Darunter fallen alle organischen und mineralischen Düngemittel mit einem Gesamtstickstoffgehalt von mehr als 1,5 % N in der Trockenmasse. In diesem Herbst greifen erstmalig die abweichenden und längeren Sperrfristen für die roten Gebiete.
Erstmals Fristen fürs Rote Gebiet

Auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau beginnt die Sperrfrist außerhalb der roten Gebiete am 1. November und endet mit Ablauf des 31. Januar. Im roten Gebiet beginnt der Verbotszeitraum bereits am 1. Oktober und endet am 31. Januar. Außerdem dürfen nach Düngeverordnung auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau ab 1. September bis Sperrfristbeginn mit flüssigen organischen Düngemitteln einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern im roten Gebiet maximal 60 kg und außerhalb des roten Gebiets maximal 80 kg Gesamtstickstoff ausgebracht werden.
Eine Düngung nach der letzten Nutzung mit 30 kg Ammonium- bzw. 60 kg/ha Gesamtstickstoff ist nur möglich, wenn im kommenden Frühjahr eine Nutzung des Aufwuchses erfolgt und im Zeitraum von 1. September bis Sperrfristbeginn die erlaubte Ausbringmenge von 80 kg N/ha (bzw. 60 kg N/ha im roten Gebiet) noch nicht ausgeschöpft ist.
Verschiebung der Grünlandsperrfrist
Die Düngeverordnung bietet die Möglichkeit, die Kernsperrfrist auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau um zwei oder vier Wochen nach hinten zu schieben – wenn regionale Besonderheiten wie Witterung, Beginn und Ende des Pflanzenwachstums sowie Ziele des Boden- und Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.
Die Verschiebung kann jährlich vom BBV-Kreisverband für den jeweiligen Landkreis beantragt werden. Die Zuständigkeit für die Verschiebung der Sperrfrist geht mit der Umstrukturierung der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die neuen Sachgebiete L2.3P Landnutzung über. Die Verschiebung der Kernsperrfrist mit Festlegung des Verschiebungszeitraums erfolgt aufgrund regionaltypischer Gegebenheiten und wird als Allgemeinverfügung im Amtsblatt des jeweiligen Landkreises veröffentlicht.
In der Tabelle ist aufgeführt, in welchen Landkreisen für den kommenden Herbst/Winter die Sperrfrist für Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau verschoben wurde. Die Verschiebung gilt für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren, Klauentieren oder Komposte.
Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter je Region |
Verschiebung der Sperrfrist um… |
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2 Wochen | 4 Wochen | |||
nicht rotes Gebiet | rotes Gebiet |
nicht rotes Gebiet | rotes Gebiet |
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15.11. bis einschl 14.02. |
15.10. bis einschl. 14.02. |
29.11. bis einschl 28.02. |
29.10. bis einschl. 28.02. |
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Lkr. Altötting | x | x | ||
Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen | x | |||
Lkr. Berchtesgadener Land | x | |||
Lkr. Dachau | x | x | ||
Lkr. Ebersberg | x | |||
Lkr. Eichstätt | x | x | ||
Lkr. Erding | x | |||
Lkr. Fürstenfeldbruck | x | x | ||
Lkr. Freising | x | x | ||
Lkr. Garmisch-Partenkirchen | x | |||
Stadt Ingolstadt | x | x | ||
Lkr. Landsberg am Lech | x | x | ||
Lkr. Miesbach | x | |||
Lkr. Mühldorf am Inn | x | x | ||
Lkr. München | x | |||
Stadt München | x | |||
Lkr. Neuburg-Schrobenhausen | x | x | ||
Lkr. Pfaffenhofen a. d. Ilm | x | x | ||
Lkr. Rosenheim | x | |||
Stadt Rosenheim | x | |||
Lkr. Starnberg | x | |||
Lkr. Traunstein | x | x | ||
Lkr. Weilheim-Schongau | x | |||
Niederbayern (gesamt) | x | x | ||
Oberpfalz (gesamt) | x | x | ||
Schwaben (gesamt) | x | x | ||
Oberfranken (gesamt) | x | x | ||
Lkr. und Stadt Aschaffenburg | x | x | ||
Lkr. Bad Kissingen | x | x | ||
Lkr. Haßberge | x | x | ||
Lkr. Kitzingen | x | x | ||
Lkr. Main-Spessart | x | x | ||
Lkr. Miltenberg | x | x | ||
Lkr. Rhön-Grabfeld | x | x | ||
Lkr. und Stadt Schweinfurt | x | x | ||
Lkr. und Stadt Würzburg | x | x | ||
Lkr. und Stadt Ansbach | x | x | ||
Stadt Erlangen | x | x | ||
Lkr. Erlangen-Höchstadt | x | x | ||
Lkr. und Stadt Fürth | x | x | ||
Lkr. Neustadt/Aisch-Bad Windsheim | x | x | ||
Lkr. Nürnberg | x | x | ||
Stadt Nürnberg | x | x | ||
Lkr. Roth | x | x | ||
Lkr. Schwabach | x | x | ||
Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen | auf nicht roten | Flächen | keine Verschiebung | x |
Weitere Informationen und die Entscheidungshilfe zu den Sperrfristen sind auf der Homepage der Landdesanstalt für Landwirtschaft unter www.lfl.bayern.de/sperrfristen zu finden.