Jährlich wird neu entschieden
Gemäß § 5, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 der Walz-Verordnung (Walz-VO) beurteilt die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) auf Grundlage aktueller Daten und Witterungsprognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD), auf welchen Grünlandflächen im jeweiligen Jahr bei Einhaltung guter landwirtschaftlicher Praxis bis zum 15. März nicht gewalzt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Befahrbarkeit aufgrund zu hoher Bodenfeuchte oder schneebedeckter Flächen nicht möglich ist oder mit großen Bodenstrukturschäden verbunden wäre. Zudem ist das Walzen erst um den Zeitpunkt des Ergrünens des Grünlandes fachlich sinnvoll. Dementsprechend ist Walzen unmöglich, wenn
- die Grünlandflächen schneebedeckt sind und/oder
- die nutzbare Feldkapazität der Grünlandflächen über 80 % liegt und/oder
- der Zeitpunkt für das Ergrünen des Grünlands über eine Woche in der Zukunft liegt.