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Pflanzenschutz

Geänderte Verordnung: Wo Herbizideinsatz strafbar wird

Viele FFH-Flächen sind vom Einsatzverbot von Pflanzenschutzmitteln betroffen: Ausnahmen sind unter anderem Naturschutzgebiete und Nationalparke.
Michael Kistler, LfL Pflanzenschutz
am Donnerstag, 12.01.2023 - 09:53

Die Änderungen der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind bereits ein Jahr alt. Doch der Blick darauf lohnt sich, denn sonst drohen Strafen. Vor allem Naturschutzgebiete und andere unter Schutz gestellte Gebiete sind betroffen.

Wie eine Ordnungswidrigkeit wird es geahndet, wenn Pflanzenschutzmittel nicht entsprechend der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung ausgebracht werden. Seit der Änderung Ende 2021 müssen Landwirte, auf den Flächen mit Bedeutung für den Naturschutz, zusätzliche Verbote beachten. Betroffen sind FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat), Naturschutzgebiete, Nationalparke, nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler und gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes. Ausgenommen sind Trockenmauern im Weinbau und Vogelschutzgebiete.

Regelungen für den Pflanzenschutz

Auf diesen Flächen ist es beispielsweise verboten:

  • Wirkstoffe der Anlage 2 oder 3 der Verordnung z.B.: Zinkphosphid (Rodentizid) oder Glyphosat
  • Generell ist der Einsatz von Herbiziden untersagt.
  • Insektizide, die mit den Bienenschutzauflagen NB6611 (B1), NB6621 (B2) oder NB663 (B3) belegt sind, oder mit der Auflage NN410 als bestäubergefährlich eingestuft sind, dürfen ebenfalls nicht angewendet werden.

Von den Verboten in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung sind viele Flächen betroffen, aber es gibt auch Ausnahmen: alle Ackerflächen im FFH-Gebiet, die kein Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal sind, fallen unter diese Ausnahme. Auf diesen Flächen gibt es keine Verbote. Bis 30. Juni 2024 soll mit freiwilligen Vereinbarungen und Maßnahmen die Bewirtschaftung so umgestellt werden, dass auf die oben genannten Pflanzenschutzmittel verzichtet werden kann. Neben den genannten Ackerflächen gibt es weitere Flächen, die von den Verboten nicht betroffen sind.

Dazu zählen Flächen im FFH-Gebiet, die zum Gartenbau, Obst- und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und Pflanzgut. Ob eine bestimmte Flächen in einem der genannten Gebiete liegen, kann auf iBalis angezeigt werden.

Erweiterter Gewässerabstand

Die Neuerungen in der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung treffen neben den Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz auch Acker- und Grünlandflächen an Gewässern. Betroffen sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, die bereits nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz („Rettet die Bienen“) einen Gewässerrandstreifen brauchen und zusätzlich weitere Gewässer, die von der Wasserwirtschaft ausgewiesen werden. Oder anders ausgedrückt, es sind alle Flächen neben einem Gewässer nach § 38a Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Ist eine Fläche von der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung betroffen, müssen zehn Meter Abstand zum Gewässer eingehalten werden. In diesen zehn Metern dürfen keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Ist ein fünf Meter breiter Randstreifen zum Gewässer vorhanden, ist eine Verringerung des Abstandes auf fünf Meter möglich. Gemessen wird ab der Böschungsoberkante oder, wenn keine Böschungsoberkante vorhanden ist, ab der Linie des Mittelwasserstandes. Der Randstreifen muss eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke aufweisen. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020.

Anwendungsbestimmungen und Begleitgesetz einhalten

Wichtig: Die bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen zum Gewässerschutz gelten weiterhin. Das heißt, sind in den Anwendungsbestimmungen größere Abstände oder zu verwendende Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, müssen diese Bestimmungen an allen ständig und periodisch wasserführenden Oberflächengewässern verpflichtend eingehalten werden. Außerdem sind die Regelungen nach dem „Begleitgesetz“ (Art. 21 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz) einzuhalten. Das bedeutet, auf Grundstücken des Freistaates Bayern (auch auf gepachteten) beträgt der Gewässerabstand zu Gewässern 1. und 2. Ordnung grundsätzlich zehn Meter bei der Ausbringung z.B. von Pflanzenschutzmitteln.

Um die Regelungen umzusetzen, muss der Bewirtschafter folgende Fragen beantworten:

  • Trifft die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung auf der Fläche zu?
  • Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Anwendungsbestimmungen verwendet (Anwendungsbestimmungen von Pflanzenschutzmitteln finden sich unter www.bvl.de)?
  • Ist der Eigentümer oder Bewirtschafter des Grundstücks der Freistaat Bayern?

Für jede mit „Ja“ beantwortete Frage ist der dazugehörige Gewässerabstand zu ermitteln und muss eingehalten werden. Sind mehrere Fragen mit „Ja“ beantwortet, gilt die strengste Auflage bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.