Da es bezogen auf die Vorgaben der Düngeverordnung in der Praxis zu Verunsicherungen gekommen ist, weist die LfL auf folgende Punkte hin:
- Die Düngebedarfsermittlung erfolgt nach den gleichen Regeln wie 2019, geringere anrechenbare Ausbringverluste sind in den Programmen berücksichtigt.
- Die Einteilung der „Roten Gebiete“ ändert sich nicht.
- Die Auflagen in den „Roten Gebiete“ bleiben unverändert: Bodenuntersuchung auf verfügbaren Stickstoff, Untersuchung des bedeutsamsten Wirtschaftsdüngers, Einhaltung höherer Gewässerabstände.
- Neu: Ausbringung flüssiger organsicher Dünger auf bestelltem Ackerland nur streifenförmig oder direkt in den Boden.