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Energieförderung

Neue Förderbedingungen für den Bau von Heizungen

Heizkessel-Abluftreinigung
Carsten Brüggemenn
am Dienstag, 14.02.2023 - 15:54

Biomasseanlagen, Wärmepumpen, Gebäude- und Wärmenetze: Zum Jahreswechsel haben sich die Bedingungen für die Förderung von Heizungen geändert.

Nachdem die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erst im vergangenen Sommer umfassend geändert wurde, sind zum Jahreswechsel weitere Änderungen in Kraft getreten. Von den umfangreichen Maßnahmen soll hier nur auf die Förderung von „Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ insbesondere für Biomasseanlagen und Wärmepumpen eingegangen werden.

Förderung von Biomasseheizungen

Biomasseheizungen können künftig nur noch gefördert werden, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen sind mindestens so zu dimensionieren, dass sie die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken könnten.

Der maximale Feinstaubausstoß wird auf 2,5 mg/m³ Rauchgas begrenzt, was elektrostatische Filtersysteme erforderlich macht. Der bisherige Innovationsbonus wird gestrichen. Ferner wird gefordert, dass Biomasseheizungen nun einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bislang 78 %).

Foerdersaetze-Heizungen-2023

Änderungen bei Wärmepumpen

Ab 1. Januar 2024 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen Grenzwerte für Geräuschemissionen des Außengeräts (Verdampfer). Auch Anlagen mit natürlichen Kältemitteln erhalten nun den Bonus von 5 Prozentpunkten. Ab Anfang 2028 sollen dann nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden. Die Mindestarbeitszahl geförderter Geräte muss rechnerisch einen Wert von mindestens 2,7 erreichen. Ab dem 2024 muss diese mindestens 3,0 betragen. Die Anforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von geförderten Wärmepumpen werden zum 1.1.2024 verschärft.

Änderungen bei Gebäude- und Wärmenetzen

Bei Gebäudenetzen mit maximal 25 % Biomasse für die Spitzenlast bleibt der Fördersatz bei 25 %, für Gebäudenetze mit maximal 75 % Biomasse wird der Fördersatz auf 20 % reduziert. Geförderte Gebäudenetze müssen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen erneuerbaren Energien förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mindestens 25 % beträgt.

Hydraulischer Abgleich grundsätzlich erforderlich

Der Anschluss an ein Gebäudenetz wird weiterhin mit 25 % bezuschusst. Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen keine technischen Anforderungen mehr an den Anteil an erneuerbaren Energien oder den Primärenergiefaktor. Zudem wird der Fördersatz für den Anschluss an ein Wärmenetz von 25 auf 30 % angehoben.

Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizungen (auch in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung) muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien beheizt werden. Es ist grundsätzlich eine Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich erforderlich. Bei fossilen Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, wird keine Heizungsoptimierung mehr gefördert.

Diese Maßnahmen stellen nur einen Ausschnitt der zu fördernden Maßnahmen dar. Außerdem können z. B. Maßnahmen, welche die Gebäudehülle oder Anlagentechnik (außer Heizung) betreffen, bezuschusst werden. Weitere Informationen zum Programm sowie Antragstellung: www.bafa.de.

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