
Das seit Jahren stetig zunehmende Schwarzwild zeigt die Grenzen herkömmlicher Bejagung dieser Wildart auf. Nicht einmal die drohende Afrikanische Schweinepest hat dazu geführt, dass durch einen erhöhten Bejagungsdruck die Schwarzwilddichten sinken. Um so wichtiger ist es, einen entstandenen Schaden so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schadensersatz auch realisiert werden kann.
Der Gesetzgeber hat den Wildschadensersatz grundsätzlich verschuldensunabhängig als Ausgleichshaftung gegen den Nutznießer der Jagd geregelt, da durch das Wild eine besondere Gefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke gegeben ist.
Teilen der Schätzkosten nicht zulassen
Der Schadensersatz richtet sich nach § 249 BGB und führt regelmäßig zu einer monetären Bewertung des Gesamtschadens (Aufwuchs und Reparatur), da die sogenannte Naturalrestitution, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht möglich ist. Selbstverständlich sollte sein, dass die Kosten für die Feststellung des Schadensumfangs auch im gesetzlich vorgeschriebenen Vorverfahren der Ersatzpflichtige trägt, wie es im Schadensersatzrecht regelmäßig der Fall ist. Denn es trägt zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall kein Geschädigter anteilig die Kosten des Sachverständigen, der den Schaden ermittelt.
Für die Praxis der Durchsetzung der Entschädigung des Wildschadens hat die hälftige Übernahme der Schätzkosten zudem eine negative Auswirkung. Denn nicht selten beginnen Schwarzwildschäden mit kleinflächigen Grünlandschäden, so dass eine natürliche Hemmschwelle entsteht, den Schaden zu melden, um nicht durch die Beteiligung an den Schätzkosten ggf. sogar mehr zu bezahlen, als an Schaden ermittelt wird.
Verzichtet allerdings der Landwirt auf die Schadensanmeldung, hat er bei einer Ausweitung der Schäden das prinzipielle Problem, den ungemeldeten Kleinschaden von dem nun angemeldeten Schaden gerichtsfest abzugrenzen. Da er aber beweispflichtig ist, führt dies im Regelfall vor Gericht zu einem Totalverlust des Schadensersatzanspruchs.
Schadensersatzhöhe nicht „gütlich“ verhandelbar
Der einfachste Weg ist ein Vergleichsvertrag
Vergleichsvertrag bei Jagdpächtern unbeliebt
Das gesetzliche Verfahren im Grünland
Verhandlungsposition des Geschädigten geschwächt
- Der Königsweg für die Regelung von Schwarzwildschäden ist ein zwischen Jagdpächter und Landwirt geschlossener Vergleichsvertrag mit ein bis zwei Schadensschätzungen im Jahr.
- Das „Weitsprungverfahren“ des Jagdrechts bedeutet hingegen viel Aufwand durch eine einwöchige Meldefrist und genaueste Einhaltung von Form und Fristen der Schadensmeldung.
Empfehlungen für einen erfolgreichen Schadenersatz
Wie kann man in der kommenden Schadenssaison also rechtssicher vorgehen? Das A und O bleibt natürlich die Einhaltung der beschriebenen Fristen sowie die regelmäßige Kontrolle des Grünlands, was zunehmend schneller mit Hilfe von Drohnen zu erledigen sein dürfte.
Schon wenn erste (wenn auch ggf. nur leichte) Schäden gesichtet sind, gilt es, diese sofort mit einem handelsüblichen GPS-Gerät abzulaufen und auf diese Weise die Grenzen der Schadflächen aufzunehmen. Hilfreich ist dabei die Hinzuziehung einer zweiten Person als Zeugen.
Die Polygone (tracks) der GPS-Aufnahme lassen sich sodann mit wenig Aufwand im BayernAtlas (Webanwendung des Landes Bayern u. a. zur Darstellung von Geobasisdaten) georeferenziert einpassen. Der Ausdruck dient sodann beim zeitnah(!) von der Gemeinde anzuberaumenden Ortstermin der Orientierung für die Wildschadensschätzung. Man erhält zudem die Flächengrößen ausgewertet, die der Schadensschätzung als Grundlage dienen. Zu beachten ist allerdings, dass bei mehreren Kleinschäden die Reparatur weitere Schäden in den Zwischenräumen (je nach Arbeitsbreite der Maschine) verursacht, die mit zu bewerten sind. Der Vorteil der GPS-Einmessung ist insbesondere, dass zeitnah auftauchende weitere Schäden von bislang erfassten Schäden lagerichtig abgrenzbar sind (siehe Bild) – eine entscheidende Voraussetzung, um den Ersatzanspruch gerichtlich durchsetzen zu können und damit die Zahlungswilligkeit des Ersatzpflichtigen auch ohne Gerichtsverfahren zu erhöhen.
Unabhängig von dem Ortstermin sind auf diese Weise Folgeschäden jeweils getrennt aufzunehmen und fristgerecht nachzumelden. Es hat sich dabei bewährt, kurz vor einem Ortstermin des Vorverfahrens noch ein letztes Mal ggf. entstandene Neuschäden zu erfassen und beim Termin nachzumelden, um für diesen Durchgang alles entschädigt zu bekommen und anschließend die Reparatur durchführen zu lassen.
Man kann auf diesem Weg auch unproblematisch eine eigene Wildschadensschätzung durchführen, indem man auf der Basis von Gesamtschadflächengröße, letztjährigem Cent-Betrag je Quadratmeter Schadensfläche und einer konservativen Einschätzung des Reparaturaufwands aufgrund von Erfahrungswerten (ggf. incl. Saatgut) der Gemeinde die ermittelte Schadenssumme mit beigefügter Karte und Schadensherleitung meldet und mitteilt, dass man auf dieser Basis mit der Schadensregelung einverstanden wäre. Der Jagdpächter, vom Ordnungsamt informiert, hat dann selbst die Möglichkeit, die Schadensermittlung vor Ort zu überprüfen und den Schaden zu begleichen oder auf einen Termin mit einem Wildschadensschätzer zu bestehen, dessen Kosten dann erst recht zu seinen Lasten gehen.
Bei konsequenter Handhabung dieser Empfehlung dürfte es sich anschließend lohnen, mit dem Jagdpächter die Möglichkeit eines Vergleichsvertrags anzusprechen. Wenn klar wird, dass sich der Landwirt nicht von den Fallstricken des Vorverfahrens abhalten lässt, fährt der Jagdpächter mit einem Vergleichsvertrag ungleich günstiger. Denn damit erübrigt sich für ihn das kostenintensive gesetzliche Verfahren, die vielen Termine sowie die wiederkehrende Kostenbelastung durch die Schätzung entfallen und die Reparaturkosten beschränken sich auf ein oder zwei Durchführungen je Jagdjahr.