Im Oktober 2020 hatte zunächst das Verwaltungsgericht Würzburg die Klage bezüglich der Beseitigungsanordnung abgewiesen. Dagegen legte der Landwirt Berufung ein. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ließ diesen Antrag aber nicht zu.
Sowohl das Verwaltungsgericht Würzburg als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sind sich darin einig, dass der Bau des Unterstands im Außenbereich formell und materiell rechtswidrig gewesen sei. Für eine Privilegierung seien die Voraussetzungen nicht erfüllt worden. Das Baugesetzbuch schreibt in § 35 vor, dass das Bauvorhaben im Außenbereich dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen muss.
Im Fall des Landwirts aus Bayern sei die zuständige Behörde aber zu der Einschätzung gekommen, dass der errichte Unterstand der Hobbypferdehaltung diene – und nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb. Deshalb hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Berufung abgelehnt (Az. 9 ZB 20.2909). Der Landwirt musste den Unterstand wieder abreißen.
Nutzung des Gebäudes für Pferdehaltung war offensichtlich
Es reiche nicht aus, wenn das Bauvorhaben für den Betrieb förderlich ist; es komme auf das Merkmal des „Dienens“ an. Zwischen dem Gebäude und dem privilegierten Betrieb müsse also eine funktionale Beziehung bestehen. Vorhaben für andere Zwecke sollten verhindert werden.
Der offene Unterstand des Landwirts habe aus zwölf schmalen Stützpfeilern bestanden. Der Boden sei nicht befestigt und den Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus wurde beim Augenscheintermin festgestellt, dass der Unterstand zur Pferdekoppel ausgerichtet war.
„Unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt eine Halle dieser Art und in der vorliegenden Ausgestaltung nicht als Unterstellhalle für Maschinen, Heu und Stroh konzipieren“, heißt es im Beschluss. Zwar behauptete der Landwirt, die Halle zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Maschinen zu nutzen. Die Ausgestaltung und Lage des Unterstands deuteten laut Gericht darauf aber nicht hin. Vielmehr schien der Unterstand für die beiden Ponys des Landwirts gedacht zu sein.