Neben der Faszination, die von den heute im Einsatz befindlichen Erntemaschinen ausgeht, stellen sich bei der Bevölkerung auch alljährlich die mit der Erntetätigkeit verbundenen Probleme gerade in Bezug auf Lärmimmissionen ein. Der nachfolgende Beitrag versucht diese rechtliche Materie aufzuhellen und Rechte und Pflichten zu benennen.
Zunächst gilt grundsätzlich, dass alle Feldarbeiten, die mit einer Lärmbeeinträchtigung der benachbarten Wohnbevölkerung oder Bewohnern einzelner Wohnhäuser im Außenbereich verbunden sind, den Bestimmungen des Immissionsschutzrechtes unterliegen. Von rechtlicher Bedeutung ist dabei, ob von den Feldarbeiten schädliche Umwelteinwirkungen, hier insbesondere Lärmimmissionen, ausgehen. Diese muss die Nachbarschaft zunächst nicht hinnehmen und kann die Unterlassung verlangen.
Lärmgrenzwerte für Arbeiten in der Nacht
- Gegenüber Dorfgebieten, Mischgebieten und auch einzelstehenden Wohnhäusern im Außenbereich gilt ein Beurteilungspegel von nachts 45 dB(A), gegenüber allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungen 40 dB(A) und gegenüber reinen Wohngebieten 35 dB(A).
- Soweit die lärmverursachenden Bewirtschaftungsmaßnahmen an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden, gilt für sämtliche der vorgenannten Gebietstypen ein Beurteilungspegel von 55 dB(A).
- Schließlich dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die genannten Werte in der Nacht nochmals um bis zu 10 dB(A) überschreiten.
Schutz der Sonn- und Feiertage
Das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage enthält ein Verbot aller öffentlich bemerkbaren Arbeiten an Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen, wenn diese Arbeiten geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen. Eine Ausnahme von diesem Verbot gilt allerdings für alle unaufschiebbaren Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind.