
Das bayerische Landwirtschaftsministerium hat kürzlich die Regelungen zum Reitsport und Reitunterricht überarbeitet. Grundsätzlich gilt, dass bei Inzidenzen unter 100 die Allgemeinverfügung der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde entscheidend ist. In dieser entsprechenden Allgemeinverfügung kann die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde den Sport im Innenbereich zugelassen haben.
- Bei Inzidenz zwischen 50 und 100 ist dann die Nutzung von Reithallen für Geimpfte, Genesene, Getestete zulässig.
- Bei Inzidenz unter 50 ist die Reithalle dann sogar für alle, auch die nicht Genesenen, Getesteten und Geimpften, offen.
- Wenn keine generelle Zulassung durch Allgemeinverfügung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, dürfen Reithallen (auch bei Inzidenzen unter 50) auch von Genesenen, Getesteten und Geimpften für Reitsport nicht genutzt werden.
Reitsport in der Halle und im Freien bei Inzidenz unter 50
In Landkreisen, in denen die Inzidenz unter 50 liegt, ist wieder Reitunterricht in der Halle möglich: Wenn die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kontaktfreien Sport im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich ohne Testnachweis zulassen. Dabei ist das Rahmenkonzept Sport des Bayerischen Gesundheitsministeriums zu beachten.
Generell ist bei einer Inzidenz unter 50 Reitsport und Gruppenunterricht von bis zu zehn Personen im Freien möglich (Reitlehrer wird als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist.). Kinder unter 14 Jahre können sogar in Gruppen bis zu 20 Teilnehmern unterrichtet werden. Die Nutzung von geschlossenen Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist untersagt, wenn sie nicht von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde genehmigt wurde.
Bei Inzidenz zwischen 50 und 100
Liegt die Inzidenz zwischen 50 und 100, ist Reitsport und Unterricht im Freien für zwei Haushalte mit maximal fünf Personen möglich (Reitlehrer wird als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist.). Kinder unter 14 Jahre können sogar in Gruppen bis zu 20 Teilnehmern unterrichtet werden.
Die Nutzung von geschlossenen Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist untersagt.
Wenn die Entwicklung des Infektionsgeschehens stabil oder rückläufig erscheint, kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zulassen: Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer über einen negativen Testnachweis (POC-Antigentest, Selbsttest oder ein PCR-Test) verfügen. Die Testnachweispflicht entfällt bei vollständig geimpften und genesenen Personen im Sinne des § 1 a der 12. BayIfSMV. Reitsport und Unterricht ist deshalb in diesem Fall für Getestete, Geimpfte oder Genese kontaktfrei in der Reithalle für möglich.
Bei Inzidenz über 100
Bei einer Inzidenz über 100 ist wie bisher Reitsport und Unterricht ist im Freien (z.B. auf Reitplätzen, im Gelände und teil-/halboffene Hallen) für zwei Personen (aus unterschiedlichen Haushalten) oder mehrere Personen aus einem Haushalt möglich (Der Reitlehrer wird als Dienstleister nicht mitgezählt, wenn er an der Ausübung nicht beteiligt ist.). Kinder unter 14 Jahren können in Gruppen von fünf Personen unterrichtet werden, wenn der Reitlehrer oder Trainer ein negatives Testergebnis (Testzeitpunkt innerhalb der letzten 24 Stunden) vorweisen kann. Die Nutzung von geschlossenen Reithallen zur Ausübung von Reitsport oder Reitunterricht ist untersagt.
Den aktuellen Stand zu dieser Thematik findet man immer unter Coronavirus – Wichtige Informationen - StMELF (bayern.de)