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Haftung

Reitplatzbesucher von Mäher verletzt

Mahd
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Externer Autor
am Dienstag, 19.04.2022 - 10:21

Ein von einem Kreiselmähwerk hochgeschleuderter Stein verletzt einen Passanten. Wer haftet?

Herr B. stand am Rande eines Reitplatzes und unterhielt sich mit dem Eigentümer des Reiterhofs. Auf der angrenzenden Weide mähte der Landwirt Gras mit einem vom Traktor gezogenen Kreiselmäher. Plötzlich brach Herr B. zusammen – von einem Stein am Auge getroffen, den der Mäher hochgeschleudert hatte. Das Auge war so schwer verletzt, dass man B. in einer Augenklinik eine künstliche Linse einsetzen musste.

Vorschriftmäßig ausgestattetes Kreiselmähwerk

Vom Landwirt und dessen Kfz-Versicherung verlangte er Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch seine Klage scheiterte in allen Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (VI ZR 726/20). Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten sei dem Landwirt nicht vorzuwerfen, so die Bundesrichter. Laut Sachverständigengutachten sei der Mäher mit allen nötigen Schutzeinrichtungen ausgerüstet.

Dass so eine Maschine Gegenstände wegschleudere, sei trotzdem nicht ganz zu verhindern. Da Herr B. und der Zeuge mindestens 50 Meter vom Mäher entfernt standen, habe der Landwirt aber davon ausgehen dürfen, dass sie sich außerhalb der Gefahrenzone befanden. Zudem habe der Landwirt glaubhaft versichert, er fahre oft mit dem Mäh-Gespann und es seien noch nie Probleme mit hochgeschleuderten Gegenständen aufgetreten.

Traktor nicht das Mittel der Fortbewegung

Die Kfz-Versicherung des Traktors müsse für die Unfallfolgen ebenfalls nicht haften: Denn der Unfall sei nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs ausgelöst worden. Der Traktor habe den Kreiselmäher zwar gezogen. Er sei aber nicht als Mittel der Fortbewegung eingesetzt worden, sondern als Arbeitsmaschine zum Mähen der Wiese.

Dass Traktor und Mäher auf der Weide bewegt wurden, widerspreche dem nicht: Diese Manöver dienten dem Bearbeiten der Fläche und nicht der Fortbewegung. Bei dem Unfall habe sich keine Gefahr verwirklicht, die dem Verkehr zuzuordnen wäre. Nur dafür sei die Kfz-Versicherung zuständig.