Wer bisher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage gezahlt hat, kann sich freuen. Durch eine Regelung im Jahressteuergesetz 2022 werden Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbe-Immobilien mit einer Nennleistung bis zu 30 kW von der Einkommensteuer befreit – und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2022 auch für bestehende Anlagen.
Aufgrund der Steuerbefreiung können die Einkünfte aus Photovoltaik auch nicht mehr für die Beitragszahlung zur Sozialversicherung herangezogen werden. Damit entfällt rückwirkend ab 1. Januar 2022 für diese Einkünfte die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, teilt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit.
Große Erleichterung für Rentner mit PV-Anlagen
Die Befreiung der PV-Einkünfte von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegekasse kommt vor allem Rentnern zugute. Bei Rentenbeziehern werden die Krankenkassenbeiträge nämlich laut Gesetz nicht nur auf die Renten selbst fällig, sondern auch auf Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, die der Rentner sonst noch bezieht, zum Beispiel die Gewinne aus einer Photovoltaikanlage.
Der Beitrag hierfür liegt bei 15,5 %. Dazu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung von 3,05 % bzw. 3,30 % für kinderlose Versicherte. Für 5000 € Jahresgewinn aus einer PV-Anlage fallen bisher also etwa 900 € Krankenkassenbeiträge an.
Höhe der Rente ist dabei egal
Die Höhe der Rente und das Alter des Rentners sind dabei egal. Es spielt auch keine Rolle, ob die Rente von der landwirtschaftlichen Alterskasse oder der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt wird. Wer mit 50 Jahren eine Witwer- oder Witwenrente bezieht, ist ebenso betroffen wie der Haupterwerbslandwirt, der 60 € Monatsrente aus der allgemeinen Rentenversicherung bekommt, weil er als junger Mann einige Jahre als Arbeitnehmer gearbeitet hat. Die Bewilligung der Rente löst den geänderten Berechnungsmodus aus.
Zumindest für Gewinne aus Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2022 erzielt wurden, ist damit jetzt aber Schluss. Da sie nicht mehr der Versteuerung unterliegen, greift auch nicht mehr die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegekasse.
Bitte melden! LKK wird nicht automatisch tätig
Profitieren können von der Beitragsbefreiung demnach alle Betreiber einer PV-Anlage mit einer installierten Gesamtbruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW je Einzelanlage. Beim Betrieb mehrerer Anlagen steige die Maximalgrenze unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 kW. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme auch für bestehende Altanlagen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der erzeugte Strom eingespeist, selbst verbraucht oder von den eigenen Mietern genutzt wird.
Die SVLFG weist darauf hin, dass die Krankenkassen nicht automatisch tätig werden könnten, da ihnen insbesondere die Leistung der jeweiligen PV-Anlage nicht bekannt sei. Betroffene sollten daher ihre Krankenkasse kontaktieren. Diese würde im Regelfall die Beitragsbemessung korrigieren und überzahlte Beiträge erstatten – allerdings immer unter dem Vorbehalt, dass der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2022 den Wegfall der bisher steuerpflichtigen Einkünfte bestätige.
Steuerfreiheit vom Berater prüfen lassen
Insbesondere Betreibern mehrerer PV-Anlagen, deren Gesamtbruttoleistung die Grenze von 30 kWp übersteigt, riet die SVLFG, die Steuerfreiheit zunächst durch ihren Steuerberater oder das Finanzamt prüfen zu lassen. Ansonsten könne es zu Beitragsnachforderungen einschließlich Rückzahlung zunächst erstatteter Beiträge kommen.
Laut SVLFG kann sich die Neuregelung auch in anderen Sozialversicherungsbereichen auswirken, etwa
- bei der Einkommensanrechnung von Erwerbs- und Hinterbliebenenrenten,
- bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung,
- bei der Berücksichtigung bei der Familienversicherung.