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Berufliche Tätigkeit

Minijob bald bis 520 Euro

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BLW
am Montag, 20.06.2022 - 07:14

Zum 1. Oktober 2022 sind neben der Erhöhung des Mindestlohns auch Änderungen für geringfügige Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich vorgesehen. Die jeweilige Entgeltgrenze für Mini- und Midijobs soll erhöht werden.

Zusätzlich sind für diese Beschäftigungsformen aber auch grundlegende Neuerungen geplant, teilt die Minijob-Zentrale mit und erläutert nachfolgend die wichtigsten Änderungen.

Mindestlohn steigt auf zwölf Euro an

Die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen soll sich zukünftig am gesetzlichen Mindestlohn orientieren und dynamisch ausgestaltet werden. Mit der ab dem 1. Oktober 2022 beschlossenen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 € pro Stunde erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von heute 450 € auf nunmehr 520 € monatlich.

Die Formel zur Berechnung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze legt eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden in Höhe des Mindeststundenlohns zugrunde; sie lautet entsprechend: Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden.

Ein gelegentliches nicht vorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze führt heute nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das sehen die Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung so vor. Diese Ausnahmeregelung soll nunmehr gesetzlich normiert und zeitlich sowie in der Höhe des zulässigen Überschreitungsbetrags begrenzt werden. Danach wäre ein nicht vorhersehbares Überschreiten bis zu zwei Monate innerhalb eines Zeitjahres jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze möglich.

Der Übergangsbereich, in dem Arbeitnehmer als Midijobber bezeichnet werden, beginnt bei einem Arbeitsentgelt, das mehr als geringfügig entlohnt ist und endet heute bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von monatlich 1300 €. Diese Höchstgrenze soll ab 1. Oktober 2022 auf 1600 € angehoben werden. Der Einstieg in den Übergangsbereich beginnt dann bei einem durchschnittlichen Arbeitsentgelt von 520,01 €.

Midijobber sollen stärker entlastet werden als heute. Möglich wird das durch zwei neue Formeln: eine Formel zur Berechnung des Gesamtbeitrags und eine gesonderte Formel zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers. Damit soll der Belastungssprung beim Übergang vom Minijob zum Midijob geglättet und der Anreiz für Minijobber erhöht werden, ihre Arbeitszeit über die Minijob-Grenze hinaus auszuweiten.

Gleichzeitig werden Arbeitgeber zunächst stärker belastet als bisher, indem der Beitrag des Arbeitgebers oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und mit einem steigenden Arbeitsentgelt gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen wird.

Übergangsregelung für heutige Midijobs

Midijobber, die zum Stichtag 30. September 2022 mehr als geringfügig entlohnt beschäftigt sind, aber nicht mehr als durchschnittlich 520 € im Monat verdienen, sollen unter den alten Midijob-Bedingungen versicherungspflichtig bleiben. Die Bestandsschutz-Regelungen gelten in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 31. Dezember 2023. Eine Befreiung daraus ist jedoch auf Antrag möglich.

In der Rentenversicherung werden die Arbeitnehmer Minijobber und als solche rentenversicherungspflichtig, sofern sie sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, teilt die Minijob-Zentrale mit.

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