Wer auf einen Hof einheiratet, hat Glück: Ein Leben auf dem Land mit einem eigenen Familienbetrieb, Tieren, Traktoren und viel Raum für Kinder ist ein echter Hauptgewinn. Allerdings gibt es beim Einheiraten finanziell einige Besonderheiten zu beachten. Wer nämlich den Bund der Ehe mit einem Landwirt oder einer Landwirtin schließt, heiratet zeitgleich einen ganzen Betrieb mit allen finanziellen Vor- und Nachteilen.
1. Ehevertrag: ein Muss
Gerade in der Landwirtschaft ist es üblich, einen Ehevertrag abzuschließen. Sonst ist die Ehe nämlich offiziell eine Zugewinngemeinschaft. Bei einer Trennung kann das verheerende Folgen für die Existenz des Betriebs haben – aber auch für den Partner, der ohne Betrieb in die Ehe gestartet ist. Daher wird ein Ehevertrag mit einer genauen Vermögensaufstellung beider Seiten sowie eine Trennung und gute Dokumentation der Vermögensverhältnisse empfohlen. Der Vertrag kann den Zugewinn ausschließen und dem einheiratenden Ehepartner einen festen Betrag zusprechen, den er im Falle einer Trennung als Abfindung bekommt. Wie hoch dieser Betrag ist, hängt davon ab, wie viel Arbeitskraft in den Betrieb investiert wurde und wie viel Geld der ausscheidende Ehepartner für den Neuanfang benötigt. Der Vertrag kann zudem regeln, wie man mit Investitionen in den Betrieb umgeht.
2. Gleiches Recht für alle?
Wenn Männer durch eine Partnerschaft neu auf einen Hof kommen, wird interessanterweise oft mehr auf „Equal Pay“ geachtet, also darauf, dass beide Partner finanziell abgesichert sind. Häufig wird der Mann, der einheiratet, Betriebsleiter. Heiratet dagegen eine Frau auf einen Hof, arbeitet sie nicht selten über einen Minijob mit oder hilft nach Feierabend in ihrem Job auf dem Betrieb.
3. Steuerklasse optimieren
Die Ehe genießt – kraft Grundgesetz – einen besonderen Schutz. Das führt unter anderem zu steuerlichen Vergünstigungen, erklärt der Bundesverband deutscher Banken e. V. (BdB). Wer mit einem Landwirt als selbstständig Tätigen verheiratet ist und selbst in einem Angestelltenverhältnis abseits des Betriebs arbeitet, kann sich in Steuerklasse III oder IV einteilen lassen. Der Selbstständige wird weiterhin nicht nach einer Steuerklasse besteuert. Steuerklasse III ist in diesem Fall übrigens weniger wegen der Steuer ideal, sondern vielmehr für die Berechnung von Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld vom Nettogehalt.
4. Elterngeld optimieren
Die Berechnung vieler Lohnersatzleistungen ist an das Nettogehalt geknüpft. Das be- trifft zum Beispiel das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld. Mit der Wahl der richtigen Steuerklasse kann man ihre Höhe direkt beeinflussen. Bei der Berechnung des Elterngelds muss jedoch beachtet werden, dass der Steuerwechsel spätestens sieben Monate vor Geburt des Kindes vollzogen sein muss.