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Kulturlandschaftsprogramm (Kulap)

Kulap 2023: Umweltangebote für den Ackerbau

Stoppelumbruch
Hans Dreier
Hans Dreier
am Donnerstag, 04.08.2022 - 09:17

Die ab 2023 geplanten Maßnahmen im Kulturlandschaftsprogramm stehen jetzt fest. Wir geben einen Überblick über die Maßnahmen im Bereich Ackerbau.

Das Münchner Landwirtschaftsministerium hat jetzt die für 2023 geplanten Maßnahmen im Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (Kulap) bekannt gegeben. Wir stellen die Inhalte und voraussichtlichen Prämienhöhen im Ackerbau nachfolgend vor.

Bis zur abschließenden Genehmigung des bundesdeutschen GAP-Strategieplans (hier laufen derzeit die Abstimmungsgespräche mit der EU-Kommission) und der haushaltsrechtlichen Genehmigung der Landesrichtlinie durch das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat können sich aber jederzeit im Detail noch Änderungen ergeben. Die nachstehenden Ausführungen zum Kulap stehen daher bis auf Weiteres unter Vorbehalt, so das Ministerium.

1. Vielfältige Fruchtfolge mit großkörnigen Leguminosen (K30):

Basis sind die Vorgaben der ÖR-2-Fruchtfolge. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zum Anbau großkörniger Leguminosen (oder Gemenge, das großkörnige Leguminosen enthält). Deren Anbau muss jährlich auf mindestens 10 % der Ackerfläche erfolgen.

Prämie: 60 €/ha.

2. Vielfältige Fruchtfolge mit alten Kulturarten (K32):

Basis sind die Vorgaben der ÖR-2-Fruchtfolge. Darüber hinaus gelten folgende Verpflichtungen:

  • Alte Kulturen gemäß Kulturartenliste müssen jährlich auf min. 10 % der Ackerfläche angebaut werden.
  • Die Hauptfrüchte mit den NC 118, 119, 181 – 183, 292, 341, 393, 706 müssen zwingend zur Körnergewinnung verwendet werden .

Prämie: 100 €/ha.

3. Vielfältige Fruchtfolge mit blühenden Kulturen (K32):

Basis sind die Vorgaben der ÖR-2-Fruchtfolge. Darüber hinaus müssen blühende Kulturen gemäß Kulturartenliste jährlich auf min. 30 % der Ackerfläche angebaut werden.

Prämie: 100 €/ha.

4. Vielfältige Fruchtfolge zum Humuserhalt (K33):

Bei mehr als 40 % Ackerfutterbau wird ab 2023 eine Kulap-Prämie in Höhe von 350 €/ha gewährt, die den Humuserhalt belohnt.

Basis sind die Vorgaben der ÖR-2-Fruchtfolge. Darüber hinaus gelten folgende Verpflichtungen:

  • Insgesamt max. 20 % der Ackerfläche aus Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben.
  • Insgesamt min. 40 % aus der Kulturgruppe Ackerfutter (NC 421 – 425) sowie die NC 428, 430, 441 – 443, Chinaschilf (Miscanthus, NC 852), Riesenweizengras (Szarvasigras, NC 853), Rohrglanzgras (NC 854),wobei die sonstigen Beschränkungen für eine Hauptfrucht einzuhalten sind.
  • Im Betrieb müssen betriebseigene organische Düngemittel anfallen oder aufgenommen werden.

Prämie: 350 €/ha.

5. Vielfältige Fruchtfolge zur Verbesserung der Bodenstruktur (K34):

Basis der Fruchtfolge sind die Vorgaben der ÖR-2-Fruchtfolge. Auf maximal 40 % der Ackerfläche dürfen Kartoffeln, Mais und Zuckerrüben angebaut werden, wobei die sonstigen Beschränkungen für eine Hauptfrucht einzuhalten sind. Auf mindestens 20 % der Ackerfläche sind Kulturen aus der Gruppe Ackerfutter (NC 421 – 425) sowie die NC 428, 430, 441 – 443, Chinaschilf (Miscanthus, NC 852), Riesenweizengras (Szarvasigras, NC 853), Rohrglanzgras (NC 854) anzubauen.

Prämie: 110 €/ha.

Hinweis: Die Prämie für die fünf Kulap-Fruchtfolgemaßnahmen ist auf der Grundlage einer ÖR-2-Prämie in Höhe von 30 €/ha berechnet. Bei der Agrarministerkonferenz am 28. Juli wurde eine Anhebung der geplanten ÖR2-Prämie auf 45 €/ha beschlossen. Dadurch können sich noch Änderungen bei den jeweiligen Kulap-Prämien ergeben.

6. Herbizidverzicht bei Wintergetreide/Winterraps (K40):

Förderfähig ist der Verzicht von Herbiziden auf Ackerflächen. Die einbezogenen Flächen sind im jeweiligen Mehrfachantrag anzugeben. Ab der Vorbereitung des Anbaus der angegebenen Kultur bis einschließlich der Ernte dürfen keine Herbizide eingesetzt werden. Ein Herbizideinsatz im Rahmen der Bodenbearbeitung bzw. der Saatbeetbereitung ist ebenfalls nicht zulässig.

Der beantragte Flächenumfang darf jährlich um max. 20 % unterschritten werden (Korridormaßnahme). Förderfähig sind ausschließlich Winterungen gemäß Kulturartenliste.

Prämie: 100 €/ha.

7. Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel bei Wintergetreide/Winterraps (K40)

Förderfähig ist der Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz (Herbizide, Fungizide und Insektizide) auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang. Ein Herbizideinsatz im Rahmen der Bodenbearbeitung bzw. der Saatbeetbereitung ist ebenfalls nicht zulässig.

Der beantragte Flächenumfang darf jährlich um max. 20 % unterschritten werden (Korridormaßnahme). Förderfähig sind ausschließlich Winterungen gemäß Kulturartenliste.

Prämie: 200 €/ha.

8. Verzicht auf Intensivkulturen (K44):

Zugangsvoraussetzungen: Nur für Flächen, die in den erweiterten wassersensiblen Gebietskulissen liegen. Verzicht auf den Anbau von Winterweizen, Raps, Mais, Kartoffeln, Körnerleguminosen und Feldgemüse. Auf den Flächen ist über den Winter bis 15. Februar des Folgejahres eine Begrünung sicherzustellen.

Die Förderfläche beträgt max. 5 ha je Betrieb. Auf die Obergrenze werden bestehende Verpflichtungen B39 angerechnet. Der Anbau von Rüben ist zulässig. In dem jeweiligen Anbaujahr wird für diese Flächen jedoch keine Prämie gewährt.

Prämie: 250 €/ha.

9. Konservierende Saatverfahren (K46):

Förderfähig ist das Streifen-/Direktsaatverfahren bei den Reihenkulturen Mais, Rüben, Kartoffeln, Sonnenblumen, Ackerbohnen, Feldgemüse, Soja und Hirse. Nach der Ernte der Hauptfrucht des Vorjahres ist eine Zwischenfruchtaussaat erforderlich; deren Beerntung ist nicht erlaubt. Es ist nicht zulässig, Winterzwischenfrüchte im Frühjahr mit chemischen Mitteln gezielt abzuspritzen.

Bei der Aussaat der Reihenkultur müssen mindestens 50 % der Fläche unbearbeitet bleiben. Der beantragte Flächenumfang darf jährlich um max. 20 % unterschritten werden (Korridormaßnahme).

Prämie: 80 €/ha.

10. Winterbegrünung mit wildtiergerechten Saaten (K48)

Ansaat mit einer „Äsungs- und Deckungsmischung“ gemäß der „Qualitätsblühmischungen Bayern“ (QBB) als wildtiergerechte Zwischenfrucht auf Ackerflächen bzw. in Dauerkulturen. Bis Vegetationsende muss ein für eine erosions- und nitratmindernde Wirkung ausreichender Pflanzenbestand vorhanden sein.

Die Aussaat muss bis spätestens 1. September erfolgen. Ab der Aussaat der Zwischenfrucht ist kein chemischer Pflanzenschutz zur Behandlung der Zwischenfrucht zulässig. Die Beseitigung des aus der Zwischenfrucht/Untersaat entstandenen Aufwuchses darf nur mechanisch erfolgen. Sowohl eine Nutzung als auch Bearbeitung (z. B. Walzen), Einarbeitung bzw. Mulchen des Aufwuchses darf frühestens nach dem 15. Februar des Folgejahres erfolgen.

Die Winterbegrünung mit Wildsaaten ist auf max. 10 ha im Betrieb förderfähig. Der im Grundantrag festgelegte Flächenumfang darf jährlich um max. 20 % (jedoch max. 10 ha) überschritten werden und kann nur durch Flächen in Bayern erfüllt werden. Die Begrünungsansaat kann nur auf einer Fläche erfolgen, die im jeweiligen Jahr mit einer Hauptfrucht bestellt und im aktuellen FNN des Antragstellers erfasst war.

Prämie: 80 €/ha.

11. Anlegen von Streifen zum Erosionsschutz (K50)

Förderfähig ist die Anlage von Schutzstreifen mit min. 10 m und max. 30 m Breite. Beibehaltung oder gezielte Einsaat von Grünpflanzen (= Gras/Leguminosen/Kräuter). Der digitalisierte Streifen muss über den gesamten Verpflichtungszeitraum beibehalten werden und unterliegt dem Gebot der Mindestbewirtschaftung. Auf dem Streifen ist jegliche Düngung (ausgenommen Kalkung) sowie flächendeckender chemischer Pflanzenschutz untersagt. Bei der Anlage des Streifens vor der Aussaat ist eine Bodenmodellierung z. B. zur Anlage von Beetle Banks förderunschädlich zulässig.

Prämie: 800 €/ha.

12 Streifen zum Schutz der Biodiversität (K51)

Förderfähig sind Streifen zum Schutz der Biodiversität mit min. 6 m und max. 30 m Breite. Beibehaltung oder gezielte Einsaat von Grünpflanzen (= Gras/Leguminosen/Kräuter).

Der digitalisierte Streifen muss über den gesamten Verpflichtungszeitraum beibehalten werden und darf in keiner Weise genutzt werden. Auf dem Streifen ist jegliche Düngung (ausgenommen Kalkung) sowie flächendeckender chemischer Pflanzenschutz untersagt. Bei der Anlage des Streifens vor der Aussaat ist eine Bodenmodellierung z. B. zur Anlage von Beetle Banks zulässig.

Prämie: 800 €/ha.

13. Anbau von Wildpflanzenmischungen (K52):

Gefördert wird die Anlage und Pflege von mehrjährigen artenreichen Wildpflanzenmischungen auf Ackerland. Die Wildpflanzenflächen werden mit standortangepassten Saatgutmischungen bestellt, die Insekten und anderen Wildtieren als Wirt-, Nahrungs- oder Schutzpflanzen dienen können. Liste der Mischungen siehe LfL/LWG-Homepage.

Die Ernte darf nicht vor dem 15. Juli erfolgen. Auf die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist mit Ausnahme eines Herbizideinsatzes zur Etablierung der Wildpflanzen im Aussaatjahr zu verzichten.

Die zuständigen Behörden können ausnahmsweise genehmigen,

  • dass Pflanzenschutzmittel angewendet werden dürfen,
  • dass ein Schröpfschnitt vorgenommen wird,
  • dass wegen höherer Gewalt bzw. besonderer Umstände (extreme Trockenheit, Unbefahrbarkeit der Fläche) auf die Ernte verzichtet wird, soweit dies zur Sicherung der Zielerreichung der Maßnahme notwendig ist.

Es ist zulässig, einen Teilstreifen von max. 10 % des Schlages insbesondere zur Förderung von Insekten und anderen Wildtieren stehen zu lassen.

Prämie: 450 €/ha.

14. Einsatz von Trichogramma bei Mais (K54)

Förderfähig ist der Einsatz von Trichogramma zur Bekämpfung des Maiszünslers mit der erforderlichen Aufwandmenge auf alle jährlich im gesamten Betrieb mit Mais angebauten Flächen. Die erforderliche Mindest-Aufwandmenge beträgt 200 000 Nützlinge pro ha. Diese sind zu erbringen entweder durch 50 Trichogramma-Rähmchen/ha oder 100 Trichogramma Kugeln/Kapseln pro ha.

Eine Kopie der Rechnungsbelege für die Trichogramma ist jährlich bis zum 15. November am AELF einzureichen.

Prämie: 50 €/ha.

15. Mehrjährige Blühflächen (K56)

Die Förderfläche ist im Frühjahr des ersten Verpflichtungsjahres mit speziellem Saatgut gemäß der „Qualitätsblühmischungen Bayern“ (QBB) einzusäen (vgl. Beratungshinweise LfL). Nach der Aussaat sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums grundsätzlich weder ein Befahren, Bearbeiten noch eine Nutzung (z. B. Futternutzung, Verwertung in Biogasanlagen) zulässig. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Jahr der Aussaat nicht, ist das AELF darüber zu informieren und die Fläche spätestens im Frühjahr des Folgejahres neu zu bestellen.

Strukturreiche Aufwertungen der Flächen (z. B. Beetle Banks, Schaffung von Rohboden usw.) sind möglich, aber generell nur in Absprache mit der örtlichen Wildlebensraumberatung.

Die Berechnung der maßgeblichen EMZ für das jeweilige Feldstück wird nach den Flächenangaben des Antragstellers bzw. nach den ermittelten Flächen durchgeführt. Eine Nach- bzw. Neuansaat ist zur Vermeidung einer starken Verunkrautung bzw. beim Auftreten von Problemunkräutern in Absprache mit der örtlichen Wildlebensraumberatung erlaubt.

Ertragsmeßzahl Prämie
1. Stufe: > 3500 EMZ 400 €/ha
2. Stufe: 3500 bis 4500 550 €/ha
3. Stufe: 4500 bis 5500 700 €/ha
4. Stufe: 5500 bis 6500 900 €/ha
5. Stufe: > 6500 1100 €/ha

16. Umwandlung von Acker in Grünland (K58)

Zugangsvoraussetzungen: Nur für Flächen, die in den erweiterten wassersensiblen Gebietskulissen liegen. Es können nur Flächen in die Maßnahmen einbezogen werden, die in den beiden Vorjahren des ersten Verpflichtungsjahrs in der Hauptnutzung als Ackerflächen (maßgebliche NC ergeben sich aus den Angaben im Betriebsdatenblatt des FNN unter dem Überbegriff „Kulturlandschaftsprogramm“ in der Zeile „Ackerfläche“) bewirtschaftet wurden.

Flächen müssen bereits ab dem ersten Verpflichtungsjahr einer Hauptnutzung als Wiese, Weide oder Mähweide unterliegen. Sie sind während des gesamten Verpflichtungszeitraums in dieser Form zu nutzen. Förderfähig ist Grünlandeinsaat (NC 441, 442, 443).

Bei einer Grünlanderneuerung ab dem zweiten Verpflichtungsjahr ist auf eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung zu verzichten. Die Hauptnutzung hat jährlich in der Vegetationsperiode bis spätestens 15. November zu erfolgen. Die Förderfläche beträgt max. 5 ha je Betrieb.

Prämie: 400 €/ha.

17 Anlage von Inseln für Feldvögel (K60)

Förderfähige Flächen liegen in der Feldvogelkulisse Kiebitz. Bewirtschaftungsruhe vom 15. März bis zum 30. Juni. In diesem Zeitraum sind Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten. Die Größe der Inseln kann 0,5 bis 2 ha betragen, Mindestbreite 50 m. Schaffung von Rohboden (durch Bodenbearbeitung z. B. Grubbern, Eggen oder Pflügen) vor dem 15. März.

Die Inseln sind zu digitalisieren und als Brache zu codieren. Eine wie auch immer geartete Kombination mit anderen Brachen (Konditionalität, Förderung) ist nicht zulässig.

Prämie: 680 €/ha.

18. Verspätete Aussaat zum Schutz von Feldvögeln (K61)

Förderfähige Flächen liegen in der Feldvogelkulisse Kiebitz. Bewirtschaftungsruhe vom 15. März bis zum 20. Mai. In diesem Zeitraum besteht ein Pflanzenschutzmittel- und Düngerverzicht. Schaffung von Rohboden (durch Bodenbearbeitung z. B. Grubbern, Eggen oder Pflügen) oder Mulchen vor dem 15. März.

Prämie: 500 €/ha.

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