Im Begleitgesetz zum Volksbegehren für mehr Artenvielfalt wurde das Ziel festgesetzt, dass landesweit 10 % des Grünlands erst nach dem 15. Juni gemäht werden sollen. Im Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm (Kulap) wird deshalb ab 2023 bei der Maßnahme „Extensive Grünlandnutzung mit Schnittzeitpunkten“ ein neuer Zeitpunkt 15. Juni eingeführt. Ebenfalls neu eingeführt wird eine Maßnahme zur insektenschonenden Mahd mit Messerbalkenmähwerken. Diese Maßnahme ist sowohl für Grünland- als auch für Ackerfutterflächen beantragbar.
Die Förderung der Sommerweidehaltung für Rinder wird aus dem Kulap herausgelöst. Zusammen mit dem neuen, in diesem Jahr gestarteten BayProTier wird die Sommerweidehaltung unter der neuen Überschrift „Tierwohl“(Kürzel „T“) geführt.
Auch bei den investiven Maßnahmen wird Neuland betreten. Wie Gerhard Brandmaier vom bayerischen Landwirtschaftsministerium mitteilt, soll eine Pflegeschnittmaßnahme für Streuobstbäume die Ziele des Streuobstpaktes flankieren. Die investive Förderung der Anlage von Agroforststreifen greift das Thema der neuen Öko-Regelung ÖR 3 auf und bietet Betrieben die Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung auf Acker wie auch auf Grünland Gehölzstreifen anzulegen.
Degression und Mindestzahlbetrag
Bei den gesamtbetrieblichen bzw. betriebszweigbezogenen Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen wird laut Brandmaier eine dritte Degressionsstufe eingeführt. Sie greift ab dem 300. Hektar und beinhaltet eine Kürzung von 40 % der jeweiligen Hektarprämie. Am anderen Ende soll – einem Prüfauftrag des Bayerischen Landtags aus dem Jahr 2018 folgend – der bisherige jährliche Mindestauszahlungsbetrag von 250 Euro entfallen. Damit können Betriebe, die zum Beispiel ausschließlich im Rahmen des Streuobstpaktes einen kleinen Beitrag leisten wollen und weniger als 21 neu gepflanzte Bäume oder Bestandsbäume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ins Kulap nehmen, ebenfalls gefördert werden.
Flankiert wird das neue Kulap von weiteren Agrarumweltmaßnahmen. Im Einzelnen sind dies:
- die Förderung des ökologischen Landbaus (Kürzel „O“)
- Maßnahmen zur moorbodenschonenden Bewirtschaftung (Kürzel „M“)
Bessere Förderung für den Ökolandbau
Entsprechend des Staatsziels, 30 % der Fläche in Bayern bis 2030 ökologisch zu bewirtschaften, wird der ökologische Landbau weiterhin bestmöglich unterstützt. Dies beginnt mit erhöhten Prämien für die Umstellung und Beibehaltung für Acker, Grünland und Dauerkulturen. Bei der Beibehaltungsprämie für Acker und Grünland wird der Spielraum, bis zu 30 % über GAK-Satz des Bundes zu bezahlen, weiterhin jeweils voll ausgeschöpft.
Jedem Ökobetrieb stehen aufgrund bundeseinheitlicher Festlegungen grundsätzlich auch alle sieben Öko-Regelungen (ÖR) offen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von der EU neu eingeführt werden. Der Ökolandbau profitiert in erheblichem Maße von den Öko-Regelungen in der 1. Säule, sind doch dadurch bisher im Kulap ausgeschlossene Kombinationen voll oder mit dann reduziertem Fördersatz in der 2. Säule möglich. Die Rede ist von
- der extensiven Grünlandnutzung mit 1,4 GV (ÖR 4),
- der Kennartenmaßnahme (ÖR 5)
- oder der vielfältigen Fruchtfolge mit Leguminosen (ÖR 2).
Ob bzw. inwieweit künftig auch auf Brachflächen die Öko-Prämie im Kulap bezahlt werden darf, ist auf Antrag Bayerns derzeit noch bei der EU-Kommission in Prüfung.
Hinsichtlich der Kombinationen von Ökolandbauförderung mit Maßnahmen des Kulap ist Bayern wieder an die Grenzen des Möglichen gegangen. Nach Angaben von Brandmaier lassen sich die meisten Maßnahmen voll kombinieren. Bei einigen Kulap-Maßnahmen wird statt der Öko-Prämie die jeweils höhere Kulap-Prämie auf den betreffenden Flächen bezahlt. Hier sind die mehrjährigen Blühflächen oder die Streifenmaßnahmen zu nennen, aber auch die neu angebotenen Feldvogelinseln.
Schonende Bearbeitung von Moorböden
Keine Kombinierbarkeit gibt es dort, wo der Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel honoriert wird. Ebenfalls keine Kombinierbarkeit gibt es für ökologisch wirtschaftende Betriebe weiterhin bei den meisten Fruchtfolgemaßnahmen, weil deren Anforderungen bereits in der Kalkulation der Öko-Prämie abgebildet sind. Einzige Ausnahme stellt hier die ambitionierte Maßnahme zum Humuserhalt dar, diese soll voll kombinierbar sein.
Zur Verbesserung des Klimaschutzes (Minderung der CO2-Ausgasung) verlangt die EU künftig einen besseren Schutz der Feuchtgebiete und Moore. Die Mitgliedstaaten müssen dazu Gebietskulissen erstellen und die dafür infrage kommenden Flächen ausweisen. In diesen Gebieten darf Dauergrünland nicht umgewandelt oder gepflügt werden. Änderungen an den bestehenden Entwässerungsanlagen sind nur noch mit fachrechtlicher Genehmigung zulässig.
In diesen Gebieten wird zum Teil auch eine Wiedervernässung der Flächen angestrebt. Um diese Flächen weiterhin landwirtschaftlich nutzen zu können, wird ein neues Programm zur moorbodenschonenden Bewirtschaftung von Flächen angeboten.
Den Einstieg in die moorbodenschonende Bewirtschaftung, so Brandmaier, macht die neue Maßnahme „Umwandlung von Acker in Dauergrünland. Dabei wird den Betrieben für Flächen in der Moorbodenkulisse der Ackerstatus abgekauft, wenn sie Ackerland dauerhaft in (trockenes) Grünland umwandeln. Die Maßnahme ist auch Bestandteil der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.
Weitere, im Detail noch auszuarbeitende Maßnahmen sollen dann die Wiedervernässung von Flächen bzw. eine Bewirtschaftung von nassen und wiedervernässten Flächen honorieren. Ein zweiter Schwerpunkt soll die Etablierung von Paludikulturen (Schilf, Rohrkolben für die Biomasseerzeugung) sowohl auf Grünland als auch auf Ackerflächen sein.