Beim Ausfüllen des Mehrfachantrags haben es Landwirte mit neuen Begriffen zu tun, zum Beispiel der sogenannten „Konditionalität“. Was versteht man darunter?
Die Gewährung von Agrarzahlungen ist neben der Beachtung der jeweiligen Fördervoraussetzungen auch geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie Tierschutz. Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet und damit das bisherige System der Cross Compliance in modifizierter und erweiterter Form fortgeführt.
Dabei sind zwei Bereiche zu unterscheiden:
- Auflagen für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ),
- Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB).
Die einzelnen Regelungen dazu sind in der unten stehenden Tabelle aufgeführt.
Ausnahmen: Umwandlung von Dauergrünland
Der Erhalt von Dauergrünland ist ab dem Jahr 2023 Bestandteil der Konditionalität und wird im Standard GLÖZ 1 umgesetzt. Nach den förderrechtlichen Vorgaben darf Dauergrünland (DG) grundsätzlich nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist DG, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist und außerhalb der Gebietskulisse Feuchtgebiete und Moore nach GLÖZ 2 liegt.
Ausnahmeregelung für GLÖZ 7 und GLÖZ 8
Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 die Vorgaben des Fruchtwechsels nach GLÖZ 7 ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen erfüllt werden müssen.
Bei GLÖZ 8 wird durch die genannte Verordnung die Möglichkeit geschaffen, den Mindestanteil von 4 % nichtproduktiver Ackerflächen durch weitere Optionen zu erbringen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf diese 4 % anzurechnen. Diese Möglichkeit besteht allerdings nicht, wenn im Jahr 2023 auch Zahlungen für die Öko-Regelungen 1a und 1b auf diesen nichtproduktiven Flächen beantragt werden.
Um diese Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können, müssen außerdem Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen angelegt wurden.
Unterstützung in iBalis bei den GLÖZ-Standards
Im Mehrfachantrag hat der Antragsteller die Möglichkeit, für seine Flächen die geplante Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ 6) anzugeben. In iBalis kann mit diesen Angaben berechnet werden, ob die vorgeschriebene Bedeckung auf 80 % der Ackerfläche erreicht wird. Die Angaben können bis zum Beginn der sensibelsten Zeiten noch geändert werden.
Zwingend erforderlich ist die Angabe von Zwischenfrüchten und Untersaaten. Diese werden unter anderem verwendet, um die Einhaltung des Fruchtwechsels (GLÖZ 7) ab 2024 zu berechnen. Für die Fruchtfolgeplanung wird im Laufe des Jahres 2023 im iBalis ein Tool zur Verfügung gestellt.
Auch der Mindestanteil an nichtproduktiven Flächen (GLÖZ 8) wird von iBalis aufgrund der beantragten Nutzungen und Landschaftselemente berechnet und dem Antragsteller ausgegeben.
Die nötigen Karten zur Moorbodenkulisse (GLÖZ 2) und zum umweltsensiblen Dauergrünland (GLÖZ 9) sind im iBalis aktualisiert. Die Betroffenheit der Feldstücke wird zusätzlich im Flächen- und Nutzungsnachweis für die einzelnen Feldstücke ausgegeben.
Neue Einstufung bei der Erosionsgefährdung
Sobald die auf die neuen Vorgaben angepasste bayerische Erosionsschutzverordnung veröffentlicht ist, werden für aller Feldstücke die neuen Erosionsgefährdungsklassen (GLÖZ5) im iBalis sowie im Flächen- und Nutzungsnachweis ersichtlich sein. Die neue Einstufung in Erosionsgefährdungsklassen, sowie die neuen Vorgaben gelten dann ab der Ernte der Hauptfrucht 2023 für die darauffolgende Bodenbearbeitung, Vorbereitung und Aussaat. Bis dahin gelten die im Jahr 2022 eingegangenen Verpflichtungen aufgrund der alten Regelungen (zum Beispiel Anlage von Erosionsschutzstreifen) einschließlich der Gefährdungsklassen weiter.
Konditionalität: Diese Vorschriften sind einzuhalten
1. Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
- GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland,
- GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren,
- GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern,
- GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen,
- GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung der Erosion,
- GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in sensiblen Zeiten zu vermeiden,
- GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland,
- GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Zwecke oder Landschaftselemente,
- GLÖZ 9: Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von als umweltsensibel geltendem Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten.
2. Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
- GAB 1: Wasser-Rahmenrichtlinie (Düngung Phosphat und Benutzung von Grund- und Oberflächengewässer),
- GAB 2: Nitratrichtlinie (N-Düngung und Anlagen zur Lagerung),
- GAB 3: Vogelschutzrichtlinie,
- GAB 4: FFH-Richtlinie,
- GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
- GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung,
- GAB 7 und GAB 8: Regelungen zur Anwendung, Lagerung und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln,
- GAB 9 bis GAB 11: Tierschutz.
Einzelheiten zu den Verpflichtungen sind im Internetauftritt des StMELF unter „Förderung – GAP“ aufgeführt.