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Gerichtsurteil

Keine Ausnahme zur bodennahen Ausbringung von Gülle

Richterspruch
Onlineurteile.de
am Montag, 22.05.2023 - 15:58

Ein Landwirt mit 37,6 ha LN beantragt eine Ausnahmegenehmigung für sein gesamtes Ackerland. Er scheitert vor Gericht.

Die Regeln der Düngeverordnung sollen die Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft verringern. Es ist unter anderem vorgeschrieben, Düngemittel wie Gülle bodennah auszubringen oder sie direkt in den Boden einzuarbeiten. Die bayerische Landwirtschaftsverwaltung hat Anfang 2020 geregelt, unter welchen Bedingungen Landwirte von dieser Vorschrift befreit werden können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie einen kleinen Betrieb mit „weniger als 15 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche“ führen.

Einsatz von Biopulver gegen Ammoniakemmissionen

Landwirt X, der 30 Milchkühe hält und eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 37,6 ha bewirtschaftet, beantragte eine Ausnahmegenehmigung für sein gesamtes Ackerland. Für seinen Betrieb sei es unmöglich, Gülle bodennah auszubringen, erklärte er. Sein Güllefass könne er technisch nicht nachrüsten und die Investition in ein teures Gerät mit bodennaher Ausbringtechnik sei unwirtschaftlich. Außerdem setze er sowieso seit zehn Jahren Biopulver ein, um die Ammoniakemissionen zu reduzieren.

Das Amt für Landwirtschaft lehnte seinen Antrag ab. Die Klage des Landwirts gegen diesen Bescheid blieb beim Verwaltungsgericht (VG) Ansbach ebenfalls erfolglos (AN 14 K 20.01265). Der Gülle Biopulver zuzusetzen, verringere die Ammoniakemissionen beim Ausbringen des Düngers nachweislich nicht so effektiv wie das bodennahe Arbeiten, so das Gericht.

Flächengrenze überschritten

Eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb komme nicht in Frage, weil Landwirt X mehr als 15 ha Nutzfläche bewirtschafte. Allerdings könnte er eine Ausnahmeerlaubnis für einzelne Äcker mit Besonderheiten erhalten: Direkt an der Hofstelle lägen steile Hänge, an denen man einen Schlepper mit angehängtem hohem Gewicht aus Sicherheitsgründen nicht einsetzen könne.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft habe die Flächen, für die eine Ausnahmeerlaubnis erteilt werden könne, mit insgesamt 4,87 ha angegeben. Wenn man diese Flächen und das Grünland abziehe, bewirtschafte Landwirt X immer noch ca. 17 ha Ackerland, die sich für das bodennahe Ausbringen eigneten.

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