Davon profitieren nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Minijobber. Wurde für bestimmte Branchen ein höherer Mindestlohn vereinbart, so ist dieser maßgebend. Für die Landwirtschaft besteht eine solche Branchenvereinbarung nicht mehr.
Für Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft gilt der Mindestlohn gemäß dem Entgelttarifvertrag in der Lohngruppe 1a. Das sind Arbeitnehmer, die Arbeiten ausführen, die weder eine Berufsausbildung noch eine Anlernzeit erfordern und nach kurzer Einarbeitungszeit ausgeübt werden, bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von bis zu 4 Monaten.
Vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen sind weiterhin folgende Personen:
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet,
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient,
- ehrenamtlich tätige Personen,
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
- Selbstständige,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt.
Für die Kontrolle des Mindestlohns ist der Zoll zuständig. Der sogenannten „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ ist es bei den Kontrollen erlaubt, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers zu betreten, Personalien aufzunehmen und Personenbefragungen durchzuführen. Arbeitgeber müssen die Untersuchung nicht nur dulden, sondern selbst aktiv daran mitwirken. Die Zollbeamten können etwa verlangen, dass Geschäftsunterlagen wie Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Schicht- und Einsatzpläne oder schriftliche Vereinbarungen über Arbeitszeitkonten offengelegt werden.