Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Rechtsprechung

Grundeigentümer zofft sich mit Jägern

Frei laufender Hund
BLW
am Donnerstag, 28.04.2022 - 15:57

Jagdpächter klagen gegen einen Hundebesitzer, weil er im Naturschutzgebiet des Jagdbezirks mehrere Windhunde ohne Leine laufen ließ.

Grundeigentümer X gehören 16 ha Fläche in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, deshalb ist er (Zwangs-)Mitglied in der Jagdgenossenschaft.

Mit der örtlichen Jägerschaft hatten er und sein Mieter schon einige Konflikte ausgetragen. Eines Tages musste der Mieter Bußgeld zahlen: Jagdpächter hatten ihn angezeigt, weil er im Naturschutzgebiet des Jagdbezirks mehrere Windhunde ohne Leine laufen ließ.

Daraufhin schrieb Herr X ans Landwirtschaftsministerium (NRW), er trete wegen dieses „querulantischen Vorkommnisses“ aus der Jagdgenossenschaft aus. Bei der Unteren Jagdbehörde beantragte er kurz darauf den Austritt unter Berufung auf das Bundesjagdgesetz: Auf seinem Grund solle nicht mehr gejagt werden, er lehne dies aus ethischen Gründen ab.

Ethische Gründe reichen nicht, Jagdbezirk zu befrieden

Die bloße Behauptung, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, reiche nicht aus, um Teile eines Jagdbezirks zu „befrieden“, erklärte die Behörde. Die Jagdgenossenschaft, die Gemeinde und die Jagdpächter sprachen sich gegen die Zerstückelung des Jagdbezirks aus. Die Jagdbehörde wies den Antrag ab.

Dagegen klagte der Grundeigentümer, scheiterte jedoch beim Verwaltungsgericht (VG) Münster (1 K 2285/18). Viele Jahre habe er die Jagd akzeptiert und das Jagdpachtgeld kassiert. Die Umkehr sei nicht glaubwürdig. Bei der Anhörung vor Gericht habe sich der Verdacht bestätigt, dass es hier nur um den Konflikt mit der Jägerschaft gehe.

Auch interessant