Das ist ein Artikel vom Top-Thema:

Recht

Geflügelsalami mit Schweinespeck eindeutig kennzeichnen

Josef Koch
Josef Koch
am Donnerstag, 18.08.2022 - 09:35

Richter sehen bei Bezeichnung Geflügelsalami Verbrauchertäuschung, wenn Schweinespeck nicht deutlich ausgewiesen ist. Direktvermarkter sollten daher aufpassen.

Thumbnail

Um Ärger mit Kunden, Behörden und Justiz zu vermeiden, sollten Direktvermarkter aufpassen. Nach einem Gerichtsurteil ist die Bezeichnung „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami, die neben Putenfleisch auch Schweinespeck enthält, irreführend. So entsteht dadurch der falsche Eindruck, die Salami enthalte ausschließlich Geflügelfleisch. So hat das Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 15.08.2022 entschieden (Az.: 9 A 517/20). und somit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

In Zutatenliste Schweinefleisch erwähnt

Im vorliegenden Fall hatte ein Wursthersteller mit Sitz im Kreis Gütersloh geklagt, der die „Geflügel-Salami“ bundesweit über den Einzelhandel vertreibt. Auf der Vorderseite der Folienverpackung befindet sich die Angabe „Geflügel Salami“. Auf der Rückseite der Verpackung steht unter der fettgedruckten Bezeichnung „Geflügel Salami“ in kleinerer Schrift „mit Schweinespeck“, im Zutatenverzeichnis ist nach Putenfleisch Schweinespeck aufgeführt. Ferner wird dort angegeben, dass 100 g Salami aus 124 g Putenfleisch und 13 g Schweinespeck hergestellt werden.

Der Kreis Gütersloh, der für die Lebensmittelüberwachung zuständig ist, sah in der Bezeichnung und Aufmachung des Produkts einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. So dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein. Die Klage des Unternehmens, dass das Produkt „Geflügel Salami“ nicht gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot verstößt, blieb beim Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg.

Hersteller argumentiert: Schweinespeck ist kein Fleisch

Im Antrag auf Zulassung der Berufung begründete der Wursthersteller, eine Verbrauchererwartung, wonach die Salami ausschließlich Geflügel enthalte, bestehe nur bei der Bezeichnung als „rein Geflügel“. Bei der „Geflügel Salami“ werde nur Geflügelfleisch verwendet, nicht aber Fleisch anderer Tierarten. Schweinespeck sei kein Fleisch, sondern werde als verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle verwendet und von den Verbrauchern als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwartet.

Bezeichnung erweckt falschen Eindruck

Der Begründung des Wurstherstellers folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Es lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Nach Auffassung der Richter lässt die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beim Verbraucher einen falschen Eindruck auf die Eigenschaften des Lebensmittels entstehen, nämlich dass die Salami ausschließlich Geflügel und nicht auch Schwein enthält. Die Verbrauchererwartung bezieht sich dabei auf alle Teile vom Schwein. Der falsche Eindruck, die Geflügelsalami enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde auch durch die Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung (auch) von Schweinespeck nicht berichtigt, heißt es im Beschluss. Die Verbrauchererwartung wird laut OVG insgesamt maßgeblich durch die Angabe „Geflügel Salami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst. Der Beschluss ist unanfechtbar.

* Pflichtfeld. Mit der Anmeldung für den Newsletter haben Sie den Hinweis auf die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. Sie erhalten den forstpraxis-Newsletter bis auf Widerruf. Sie können den Newsletter jederzeit über einen Link im Newsletter abbestellen.

Auch interessant