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Arbeitskräfte

Erntehelfer: Weniger Stunden im Minijob

Minijob
Hans Dreier
Hans Dreier
am Donnerstag, 16.01.2020 - 15:38

Wer Minijobber zum Mindestlohn beschäftigt, muss seit 1. Januar prüfen, ob die Stundenzahl reduziert werden muss.

Für kurzfristig Beschäftigte wurde der Stundenlohn für die pauschale Lohnbesteuerung angehoben.

Die Abgaben für Minijobs bleiben im Jahr 2020 unverändert. Daher gelten die vom Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale eingereichten Dauer-Beitragsnachweise auch über den Jahreswechsel hinaus. Die Meldungen an die Minijob-Zentrale erfolgen über die Software sv-net. Seit dem 2. Januar 2020 gibt es eine neue sv.net Version 20.0. Die enthaltenen fachlichen Anpassungen machen es dringend erforderlich, dass alle Arbeitgeber die neue sv.net Version nutzen. Das Programm kann im Internet unter www.itsg.de kostenlos heruntergeladen werden.

Zum 1. Januar 2020 wurde der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben. Er ist von 9,19 € auf 9,35 € pro Stunde gestiegen. Davon profitieren nicht nur Vollzeitbeschäftigte, sondern auch Minijobber. Denn auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn – unabhängig davon, ob eine Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder Privathaushalt ausgeübt wird.

Minijob: rund eine Stunde weniger bei Mindestlohn

Aber Achtung: Erhalten Minijobber den Mindestlohn und liegt der Verdienst nahe der 450-€-Grenze, muss die Zahl der Arbeitsstunden eventuell angepasst werden. Nur dann bleibt der Minijob auch im Jahr 2020 weiterhin ein Minijob. Bekommt der Minijobber exakt den Mindestlohn, kann er ab 2020 nur noch rund 48 Stunden pro Monat (=450 €/Monat: 9,35 €/Stunde) beschäftigt werden. Im Jahr 2019 lag der Vergleichswert bei knapp 49 Stunden.

Angehoben wurden zum 1. Januar 2020 auch die Verdienstgrenzen für die Pauschalbesteuerung der kurzfristigen Minijobs. Die neuen Grenzen werden damit an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Der maximale Verdienst pro Arbeitstag steigt von 72 auf 120 € und der durchschnittliche Stundenverdienst von 12 auf maximal 15 €.

Der Hintergrund dazu: Kurzfristige Minijobs können – alternativ zur Versteuerung über die Lohnsteuerkarte – mit einer pauschalen Lohnsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden. Bei Aushilfstätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft beträgt die pauschale Lohnsteuer sogar nur 5 %.

Dies ist möglich, wenn

  • der Minijobber nur gelegentlich – nicht regelmäßig wiederkehrend – beschäftigt ist,
  • die Beschäftigung nicht länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage andauert und
  • bestimmte Verdienstgrenzen eingehalten werden.

Die Höhe der Verdienstgrenzen wurde zuletzt im Jahr 2017 geändert. Beim Mindestlohn von zuletzt 9,19 € pro Stunde (bis 2019), wurde der zulässige maximale Verdienst pro Arbeitstag bereits bei einem 8-Stunden-Tag überschritten (8 Stunden x 9,19 € = 73,52 €). Durch die Anhebung des Mindestlohnes auf 9,35 € pro Stunde, hätte sich der mögliche Arbeitsumfang weiter verringert.

Individuelle Besteuerung des Lohns bleibt möglich

Die pauschale Lohnsteuer wird bei kurzfristigen Beschäftigungen zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer an das Finanzamt gezahlt. Neben der pauschalen Besteuerung kann der Verdienst eines kurzfristigen Minijobbers auch individuell nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.

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