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Steuerrecht

Einkommensteuer auf Holzerlöse: Wann sich die Steuer halbiert

Holzstapel
Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg
am Freitag, 24.03.2023 - 07:17

Einnahmen aus dem Verkauf von Holz aufgrund von Katastrophen sind einkommensteuerbegünstigt. Allerdings muss der Forstwirt dafür strenge Formalien erfüllen und unbedingt die Fristen einhalten.

Für bestimmte Einkünfte aus Holzverkäufen gewährt das Einkommensteuergesetz ermäßigte Steuersätze. Beim Verkauf von Holz infolge von Naturkatastrophen, etwa Sturm, von Borkenkäferbefall oder Rotfäule gilt vom ersten Festmeter an der halbe Einkommensteuersatz. Bei umfangreicheren Schäden ist unter bestimmten Voraussetzungen der Viertelsteuersatz möglich.

In Augenscheinnahme noch vor der Holzaufarbeitung

Die Steuervorteile haben natürlich ihren Preis. Zum Nachweis fordert der Gesetzgeber ein striktes Vorgehen aus Sofort- und Abschlussmeldungen. Es soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzen, den Schaden in Augenschein nehmen zu können – noch bevor der Landwirt das Holz aufarbeitet. „Ohne rechtzeitige Abgabe dieser Meldungen ist der Weg zu den günstigen Steuersätzen auch dann versperrt, wenn der Forstwirt im Nachhinein den Schaden anderweitig beweisen könnte“, erklärt Christian Röll, Steuerberater bei Ecovis in Würzburg.

Voranmeldung rechtzeitig abgeben

Unmittelbar nach Schadeneintritt ist die voraussichtliche Schadholzmenge bei einer Voranmeldung – oder Sofortmeldung – dem zuständigen Finanzamt auf amtlichem Formular mitzuteilen. Diese Meldung muss spätestens drei Monate nach dem Schadeneintritt dort eingehen. Beginnt der Betriebsinhaber früher mit der Schadenaufarbeitung, muss sie dem Finanzamt mindestens 14 Tage vorher vorliegen.

Die Voranmeldung darf der Landwirt auch dann nicht später abgeben, wenn Umfang und Höhe des Schadens noch nicht festzustellen ist. „Beides muss er schätzen, wobei für jeden einzelnen Waldort die Schadensmenge gesondert zu erklären ist“, sagt Röll. Stellt sich bei der Aufarbeitung des Schadens heraus, dass die Schätzmengen voraussichtlich um mehr als 20 Prozent überschritten werden, ist die Voranmeldung sofort zu berichtigen, damit das Finanzamt seine Sachverständigen vor Ort schicken kann, um die Angaben zu überprüfen.

Nach der Aufarbeitung des Holzes, so auch die Meinung der Gerichte, besteht keine Möglichkeit mehr, den Schaden ordnungsgemäß zu prüfen. Schickt das Finanzamt niemanden zur Prüfung, ist das aber nicht das Problem des Waldbesitzers.

Ohne Abschlussmeldung geht viel Geld verloren

Sind Aufarbeitung und Vermessung abgeschlossen, ist eine Zweit- oder Abschlussmeldung abzugeben. In dieser muss der Landwirt die abschließende Schadensmenge erklären. Das muss er durch weitere Unterlagen belegen, etwa durch Abrechnungen der Sägewerke oder der eingeschalteten Forstunternehmen. Erfolgt keine Korrektur der Sofortmeldung, sondern erst eine zutreffende Mengenangabe in der Abschlussmeldung, darf das Finanzamt die ermäßigten Steuersätze nicht für das vollständige Schadholz berücksichtigen. „Forstwirte, die diese Formalien nicht meistern, verlieren unter Umständen viel Geld“, sagt Ecovis-Experte Röll.