Die Verwendung von Verpackungen wird in Deutschland seit dem Jahr 2019 vom Verpackungsgesetz (VerpackG) geregelt. Seither werden die rechtlichen Änderungen für Unternehmen in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsmüll regelmäßig angepasst. Zum Jahresbeginn gab es erneut Gesetzesänderungen: So sind jetzt Mehrwegalternativen im To Go-Bereich verpflichtend vorgeschrieben.
Welche Alternativen für Einwegverpackungen?
Diese Änderungen betreffen auch landwirtschaftliche Betriebe mit Gastronomie oder Direktvermarktung, die Produkte zum Mitnehmen anbieten. Auch hier müssen die Betriebe Alternativen zu Lebensmittelverpackungen aus Einwegkunststoffen und Einweggetränkebechern anbieten.
Betroffen sind Verpackungen für Lebensmittel, die unmittelbar vor Ort oder zum Mitnehmen und ohne weitere Zubereitung meist direkt aus dem Behältnis heraus verzehrt werden. Hierzu zählen Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen und zum gleichen Zweck nicht mehrfach wiederverwendet werden können. Bei Einwegbechern gilt die Angebotspflicht unabhängig vom Verpackungsmaterial.
Ausnahmen für kleine Verkaufsstellen

Ausgenommen von dieser Regelung sind laut VerpackG § 34 zunächst kleine Verkaufsstellen. Diese müssen ihren Kunden ermöglichen, die Produkte in selbst mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen. Die sogenannten „kleinen Betriebe“ dürfen
- eine Verkaufsfläche von höchstens 80 m²
- und insgesamt maximal fünf Beschäftigte haben.
Zur Verkaufsfläche gehören auch (saisonal) frei zugängliche Sitz- und Aufenthaltsbereiche. Teilzeitkräfte mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit dem Faktor 0,5, bei maximal 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Bei einem eigenständigen Gewerbe zählen die Beschäftigten des landwirtschaftlichen Betriebes nicht dazu. Beide Vorgaben für „kleine Betriebe“ müssen erfüllt sein. Auch beim Vertrieb von unmittelbar aus der Verpackung zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln über Verkaufsautomaten reicht es aus, dem Endverbraucher anzubieten, kundeneigene Mehrwegbecher oder -behältnisse zu befüllen.
Hinweise auf gut sichtbaren Tafeln
Alle Betriebe, die einen Lieferservice betreiben oder Essen und Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen deutlich auf das Angebot von Mehrwegverpackungen oder die Möglichkeit zum Befüllen von mitgebrachten Kundenbehältnissen hinweisen. Diese Regelung gilt unabhängig von der Verkaufsfläche oder Mitarbeiterzahl. Die Hinweise müssen auf gut sicht- und lesbaren Informationstafeln angebracht sein. Bei Lieferangeboten muss dieser Hinweis in den jeweiligen Darstellungsmedien (zum Beispiel Webseite) erfolgen.
Neben dem Angebot von Mehrwegbehältnissen umfassen betriebliche Mehrwegsysteme auch deren Rücknahme. Nach dem Prinzip der erweiterten Produktverantwortung liegt die Verantwortung für die Rücknahme und Verwertung der Mehrwegverpackungen bei demjenigen, der sie in Umlauf bringt. Somit wird auch die Logistik der Sammlung, Reinigung und Wiederausgabe zur Aufgabe des Betriebes. Als bundesweit anerkannte Hilfestellung zum Umgang mit kundeneigenen Behältnissen, Mehrwegverpackungen und -bechern gelten die Leitlinien für die Gute Hygienepraxis.
Handelt es sich bei der Rückgabe um „gattungsgleiche“ Mehrwegbehältnisse anderer Hersteller, ist der Essensanbieter nicht dazu verpflichtet, diese zurückzunehmen. Eine Pfandgebühr auf Mehrwegverpackungen darf erhoben und an die Kunden weitergegeben werden. Laut Novellierung des VerpackG darf das in der Mehrwegvariante angebotene Produkt nicht teurer sein als das gleiche Produkt in der Einwegverpackung. Bei der Wahl einer passenden, nachhaltigen Verpackung für ein Produkt gilt es, eine Vielzahl an Anforderungen und Merkmalen einzubeziehen: Neben der Lebensmittelsicherheit und -qualität sowie technologischen Anforderungen sollen die Behältnisse auch zu den Kundenwünschen passen und ökologische sowie ökonomische Faktoren berücksichtigen.
Mehrweggeschirr gemeinsam kaufen?
Zum Aufbau eines Mehrwegsystems kann man sich als Anbieter eigene Mehrwegverpackungen kaufen. Dabei liegt der Vorteil darin, dass der Betrieb unabhängig von externen Anbietern sogenannter „Mehrweg-Poolsysteme“ ist. Zu bedenken sind jedoch die eingeschränkten Rückgabemöglichkeiten für die Kunden und hohe Anschaffungskosten. Alternativ lässt sich ein lokales Mehrwegsystem gemeinsam mit benachbarten Betrieben organisieren, indem die Anschaffung einheitlicher Gefäße im Verbund erfolgt.
Eine weitere Möglichkeit bietet die Zusammenarbeit mit Unternehmen für Mehrweg-Poolsysteme. Die vielen Angebote unterscheiden sich im Material der Behältnisse und in der Ausgestaltung des Leihsystems. So fällt im Betrieb je nach Poolsystem ein bestimmter Monatsbeitrag oder ein Entgelt pro Nutzung der Verpackung an. Hierbei ist besonders auf die Preisgestaltung der Gebühren zu achten. Die Ausleihe funktioniert entweder gegen Zahlung einer Pfandgebühr oder die Kunden registrieren sich digital, scannen die ausgeliehenen Behälter und zahlen nur bei nicht fristgerechter Rückgabe.
Ein Trend, der nach und nach seinen Weg hinter die Bedientheke findet, sind essbare Behältnisse. Diese können nach dem Befüllen problemlos mitgegessen oder in der Biotonne bzw. auf dem Kompost entsorgt werden.
Viele direktvermarktende Betriebe machen es vor und arbeiten schon eh und je verpackungsarm, da ein Großteil ihrer Produkte lose im Hofladen angeboten wird. Sie sind damit bereits mittendrin im unverpackt-Trend und sollten dies marketingtechnisch für sich nutzen.