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Lebensmittel

Direktvermarkter: Meldefähig binnen 24 Stunden

Hofladen
Bayerischer Bauernverband
am Dienstag, 30.08.2022 - 12:18

Rückverfolgbarkeit: Direktvermarkter müssen ab 1. September höhere Anforderungen erfüllen, wenn sie gewerbliche Abnehmer beliefern.

Leider treten im Lebensmittelbereich immer wieder Probleme auf, die zu erheblichen gesundheitlichen Risiken bei Verbraucherinnen und Verbrauchern führen. Um hier einen besseren Schutz gewährleisten zu können, hat der Bundesgesetzgeber eine Änderung der bisherigen Regelung (§44 Abs. 3 LFGB) zur Rückverfolgbarkeit in zwei Stufen vorgenommen.

Anforderungen ab dem 1. September 2022

Lebens- und Futtermittelunternehmer müssen nach Aufforderung binnen 24 Stunden die Informationen über ihre gewerblichen Abnehmer per E-Mail im PDF- oder JPEG-Format an die Lebensmittelüberwachung übermitteln können.

Dazu genügt das Einscannen der Lieferscheine bzw. das Abfotografieren oder Einscannen ihrer Warenausgangsprotokolle/Lieferscheine.

In der Regel fordert die zuständige Behörde nur Daten zum Warenausgang, sofern nicht im konkreten Einzelfall auch Wareneingang von Relevanz ist.

Anforderungen ab dem 31. Dezember 2022

Die Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zuständigen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format elektronisch übermittelt werden können. Dem ist genüge getan, wenn man die benötigten Daten in Form einer Excel-Datei übermittelt.

Diese Informationen sind vorzulegen:

  • Meldebetrieb (Name, Anschrift)
  • Name des Produktes / Verkehrsbezeichnung
  • Los-/Chargen-Nummer
  • Mindeshaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum
  • Lieferdatum
  • Anzahl/Stück
  • Menge
  • Empfängerbetrieb (Name, Anschrift)

Eine Musterdatei kann von der Homepage des Bauernverbands (www.bayerischerbauernverband.de) heruntergeladen werden. Es können auch sonstige von Microsoft Excel lesbare Datei-Formate wie xls, ods oder csv verwendet werden. Ein reines Abfotografieren bzw. Einscannen der Lieferscheine ist ab dem 31. Dezember 2022 nicht mehr zulässig!

Zu beachten ist: Diese Excel-Liste muss nicht ständig und stetig geführt werden! Nur nach Aufforderung der Behörde muss diese Liste binnen 24 Stunden zur Verfügung gestellt werden können. Es handelt sich hier wieder ausschließlich um den Warenausgang, sofern der Wareneingang nicht ausdrücklich gefordert wird.

Wer nur an Verbraucher verkauft, ist nicht betroffen

Der Warenausgang muss nur dann übermittelt werden können, wenn an mehr als fünf gewerbliche Abnehmer geliefert wird. Direktvermarkter, die nur Endverbraucher verkaufen, sind davon also überhaupt nicht betroffen.

Bei weniger als fünf gewerblichen Abnehmern genügt auch über den 31. 12. 2022 hinaus die Übermittlung der Warenausgangsdaten mittels Fotos oder PDF.

Der Bayerische Bauernverband und die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ waren erst im Juni 2022 zu einem runden Tisch im Umweltministerium geladen, um diese Verschärfungen zu besprechen. Zu diesem Zeitpunkt waren keinerlei Ausnahme für Klein- und Kleinstunternehmen in den Vollzugshinweisen vorgesehen.

Umso erfreulicher ist es, dass durch den Einsatz des BBV eine vereinfachte Verfahrenspraxis für Klein- und Kleinstunternehmen erreicht werden konnte. Diese Ausnahme ist sicherlich nicht nur auf die Betriebsgröße zurückzuführen, sondern vielmehr auf deren unangefochten hohe Produktqualität.

Die Lebensmittelsicherheit und der damit verbundene Verbraucherschutz sind ein bedeutender Bestandteil der direktvermarktenden Betriebe. Betriebe, die bisher schon entsprechend der guten Hygienepraxis ein Warenausgangs- beziehungsweise Wareneingangsprotokoll führen, sollten dies umgehend in ihrem Betrieb umzusetzen.

Vorlagen zur Aufzeichnung des Wartenflusses

Die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ stellt auf der Homepage (www.einkaufen-auf-dem-bauernhof.com) die Hygieneleitlinie kostenfrei zur Verfügung. Dort findet man ab Seite 172 Vorlagen zum Protokollieren des Warenflusses. Lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum sollte noch ergänzt werden, um den Anforderungen der Behörde nach den neuen Regelungen zu genügen.

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