Auch 2023 fördert die SVLFG wieder den Neukauf ausgewählter Produkte, die der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienen. Dafür stellt sie 1,2 Millionen Euro zur Verfügung. Wer sich bereits jetzt im Versichertenportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) registriert, hat alles vorbereitet, um am 1. Februar 2023 ab 12 Uhr einen Zuschuss zum Kauf ausgewählter Produkte schnell und online zu beantragen. Antragsformulare stehen ab dem genannten Termin im Internet bereit unter www.svlfg.de/arbeitssicherheit-verbessern.
SVLFG zahlt Fördergelder für mehr Arbeitsschutz
Die Vergabe der Fördergelder erfolgt in der Reihenfolge der Antragseingänge. Einen Anspruch haben alle Unternehmen, die in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind und die in den Jahren 2021 sowie 2022 keine Förderung erhalten haben. Alle berechtigten Betriebe können einen Zuschuss pro Aktion beantragen. Die maximale Förderung beträgt generell nicht mehr als 50 % des zuletzt an die LBG gezahlten Jahresbeitrags.
Der Antrag kann per Mail an praeventionszuschuesse@svlfg.de oder an die Faxnummer 0561 785-219127 gesendet werden. Die SVLFG kann nur Anträge berücksichtigen, die ab Beginn der jeweiligen Aktion bei ihr eingehen.
Wichtig: Das Produkt darf erst gekauft werden nachdem die SVLFG die Förderzusage erteilt hat. Erst dann kann die Rechnung per E-Mail, Fax oder über das Versichertenportal bei der SVLFG eingereicht werden. Anschaffungen vor Erhalt der Förderzusage werden nicht bezuschusst. Die Aktionen enden, sobald die Fördermittel aufgebraucht sind, spätestens am 31. Oktober 2023.
Diese Produkte können bezuschusst werden
Je nach Produkt ist maximal folgende Förderung möglich:
- Radwechselwagen: 30 %, maximal 300 €.
- Großballenraufe mit Sicherheitsfangfressgitter für Rinder: 30 %, maximal 500 €.
- Kommunikations- und Notrufgerät (KUNO) im Forst (Set mit zwei Geräten) oder Helmfunk (zwei Geräte): 30 %, maximal 400 €.
- Schleuderarme Werkzeuge für Freischneider: 30 %, maximal 120 €.
- Akkuschere für Weinbau, Obstbau, Baumschulen oder Weihnachtsbaumproduktion (nur für Betriebe, die der LBG mit diesen Produktionszweigen gemeldet sind).