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Krankheitsfall

Coronakrise: Betriebshilfe im Krankheitsfall

Arbeitskraft
Hans Dreier
Hans Dreier
am Donnerstag, 26.03.2020 - 15:41

Ein Anspruch besteht nur bei einer direkten Erkrankung, nicht bei Quarantäne.

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das teilt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) mit.
Die Bereitstellung einer Ersatzkraft sei von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Wer ist bei einer Quarantäne zuständig?

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.
Erhalten Unternehmer eine Entschädigung? Ist ein Betrieb oder eine mitarbeitende Person von Quarantäne betroffen, wird eine Entschädigung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. In Bayern sind die Anträge an die Bezirksregierungen zu stellen.

Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls.
Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der Bezirksregierung auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden, nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht.

Diese Voraussetzungen gelten allgemein

Sofern landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreichen, können Versicherte in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in folgenden Fällen Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) erhalten: Sie sind landwirtschaftlicher Unternehmer, als mitarbeitender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner versichert oder übernehmen ständig die Aufgaben dieser Personen als versicherter mitarbeitender Familienangehöriger. Sie fallen im Betrieb aus aufgrund:
  • Krankheit, die die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet (Dauer BHH: 4 Wochen, ggf. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • Krankenhausbehandlung, einer ambulanten oder stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung der LKK (Dauer BHH: max. 13 Wochen, ggf. Verlängerung, keine Zuzahlung)
  • Schwangerschaft und Mutterschutz (keine Zuzahlung)
  • Familienbezogene Haushaltshilfe: Auch wenn Sie anderweitig versichert sind – z. B. freiwillig, als Rentner oder familienversichert – können Sie Leistungen der Haushaltshilfe erhalten, wenn z. B. wegen eines Krankenhausaufenthaltes die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Haushaltshilfe wird auch erbracht, wenn wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Diese Leistungen der Haushaltshilfe beziehen sich dann ausschließlich auf Tätigkeiten innerhalb der Familie (Haushaltsführung, Kinderbetreuung) und beinhalten keine betrieblichen Bestandteile.
Anspruch auf diese Haushaltshilfeleistung besteht auch, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen einer schweren Erkrankung oder akuten Verschlimmerung einer Erkrankung, in Folge einer Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung nicht möglich ist und daher ein Unterstützungsbedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie ggf. bei der Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes besteht. Dieser Anspruch besteht für längstens vier Wochen; lebt im Haushalt ein Kind unter 14 Jahren oder ein behindertes Kind, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen. Die medizinische Notwendigkeit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
In bestimmten Fällen ist für jeden Tag der Inanspruchnahme eine Zuzahlung zu entrichten. Eine Befreiung von der Zuzahlungsverpflichtung kommt nur bei Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze in Betracht.

Woher bekomme ich einen Helfer?

Die SVLFG stellt entweder eine professionelle Kraft zur Verfügung oder man beschafft sich selbst eine Ersatzkraft. Bei den gestellten Ersatzkräften kann es sich um Beschäftigte der SVLFG oder um Mitarbeiter anderer Stellen (z. B. Maschinenring, Betriebshilfsdienst) handeln.
Für die Kostenerstattung beim Einsatz einer selbst beschafften Ersatzkraft gelten Höchstbeträge. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können die Einsatzkosten nicht erstattet werden. Nachgewiesene Fahrkosten und Verdienstausfall in begrenztem Umfang können jedoch erstattet werden.